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Experten-Antwort

Witwenrente (Freigrenze)

von Wallyba13.07.2011 | 17:37
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4 Antworten

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Sehr geehrte Experten, mein Vater geb. Febr. 27 ist schon seit vielen Jahren Altersrentner und erhält sein 01/2007 Witwenrente. Hier erhält er von der 60 %igen Witwenrente einen Abschlag, da sein Einkommen aus der Altersrente über den Freibetrag ist, so dass er vom Überhang 40 % von der ihm zustehenden Witwenrente gekürzt erhält. Meiner Meineine nach ist dies so okay. Allerdings liegt er mir seit jahren in den Ohren, dass er vor vielen Jahren zu Blümms-Zeiten eine Unterschrift geleistet hätte mit der Zusage, dass beim Todesfall die Witwenrente keinesfalls -durch Freigrenzen bzw. Überhang hieraus 40 %- gekürzt wird. Für eine Auskunft wäre ich sehr dankbar und möchte mich auch im vorfeld hierfür bedanken. Mit freundlichen Grüße Wally

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Wallyba,

nach dem bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrecht erhielt ein Witwer nur dann eine Witwerrente, wenn die verstorbene Ehefrau den überwiegenden Anteil des Familienunterhaltes bestritten hatte (§ 1266 a.F. RVO).

Im Rahmen des neuen Hinterbliebenenrechts zum 01.01.1986, welches eine Einkommensanrechnung vorsah, wird auch den Witwern eine Hinterbliebenenrente bewilligt, allerdings unter Anrechnung des bezogenen Einkommens. Wer sich weiterhin für das alte Hinterbliebenenrecht entschieden hatte, konnte bis 31.12.1988 eine gemeinsame Erklärung nach § 303 SGB VI abgeben, damit das bis zum 31.12.1985 geltende Hinterbliebenenrecht weiterhin Anwendung fand.

Dies hätte in dem von Ihnen geschilderten Fall die Konsequenz, dass Ihr Vater gar keine Hinterbliebenenrente beziehen dürfte.

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3 Antworten

-/-am 13.07.2011 | 17:50
Witwe bekommt Rente ohne Einkommens-anrechnung, der Witwer aber nur dann, wenn die Verstorbene den überwiegenden Unterhalt bestritten hat. Steht so in §§ 314 Abs. 1, 303 SGB VI.
-/-am 13.07.2011 | 17:52
Wenn tatsächlich eine Erklärung unterschrieben werden sein sollte, giilt nach § 314 Abs. 1 i.V: m. § 303 SGB VI folgendes: Witwe bekommt Rente ohne Einkommensanrechnung, der Witwer aber nur dann, wenn die Verstorbene den überwiegenden Unterhalt bestritten hat.
öhaam 13.07.2011 | 19:32
BEIDE damaligen Ehegatten müssten die Erklärung bis spätestens 1988 (Einführung der Einkommensanrechnung war zum 01.01.1986) gemacht haben - dazu wurde der Vater im Rahmen des Antrags auf Witwerrente befragt! I.d.R. haben die Rententräger die Erklärung in den Akten - aber: dann würde dem Vater (sehr wahrscheinlich) KEINE Witwerrente zustehen - die Ausnahme wurde bereits beschrieben. Was ist nun mehr - eigene Rente und Witwerrente mit Anrechnung oder nur die eigene Rente ;-) Wenn er schlafende Hunde wecken will - soll er tun; aber nicht jammern, wenn es an die Rückzahlung der zu unrecht bezogenen Witwerrente geht - im Zweifelsfall zählt seine Unterschrift zu Blüms Zeiten sowie beim Antrag 2007 und er darf ordentlich zurückzahlen!
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