Hallo Wallyba,
nach dem bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrecht erhielt ein Witwer nur dann eine Witwerrente, wenn die verstorbene Ehefrau den überwiegenden Anteil des Familienunterhaltes bestritten hatte (§ 1266 a.F. RVO).
Im Rahmen des neuen Hinterbliebenenrechts zum 01.01.1986, welches eine Einkommensanrechnung vorsah, wird auch den Witwern eine Hinterbliebenenrente bewilligt, allerdings unter Anrechnung des bezogenen Einkommens. Wer sich weiterhin für das alte Hinterbliebenenrecht entschieden hatte, konnte bis 31.12.1988 eine gemeinsame Erklärung nach § 303 SGB VI abgeben, damit das bis zum 31.12.1985 geltende Hinterbliebenenrecht weiterhin Anwendung fand.
Dies hätte in dem von Ihnen geschilderten Fall die Konsequenz, dass Ihr Vater gar keine Hinterbliebenenrente beziehen dürfte.