Eine Witwenrente erhält nicht nur die Witwe des Verstorbenen, sondern auch dessen geschiedene Ehefrau, wenn diese Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde. Diese Rente können Sie erhalten, wenn
Ihre Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde,
der frühere Ehepartner bis zu seinem Tod die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat oder diese vorzeitig erfüllt ist (beispielsweise durch einen Arbeitsunfall) oder der Verstorbene bis zum Tod eine Rente bezog und
Sie selbst nach der Ehescheidung zu Lebzeiten Ihres früheren Ehepartners nicht wieder geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründethaben und
Sie im letzten Jahr vor dem Tod des früheren Ehepartners von diesem Unterhalt erhalten haben oder einen Unterhaltsanspruch gegen ihn hatten(wenigstens 25 Prozent des an Ihrem Wohnort geltenden Sozialhilfe-Regelsatzes).
Bei einer Scheidung nach DDR Recht wird diese Rente in der Regel nicht gezahlt.
Die Klärung dieses Rentenanspruchs ist wegen der vielen Voraussetzungen recht umfassend. Wir empfehlen Ihnen daher, sich von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten zu lassen.