Wichtig ist, dass Sie zum Zeitpunkt des Todes rechtsgültig miteinander verheiratet sind.
Die Rentenanwartschaften werden ohnehin von Ihnen getrennt erworben und stehen zunächst einmal im Falle einer Rentengewährung allein dem Rentenberechtigten zu. Der Ehevertrag (der die Trennung der Rentenanwartschaften und somit auch nichts Abweichendes regelt) berührt daher die Ansprüche die durch den Tod eines der Ehegatten entstehen könnten, nicht. Außerdem können durch privatrechtliche Regelungen nicht die Vorschriften der gesetzlichen Sozialversicherung außer Kraft gesetzt oder umgangen werden.