Hallo, Jörg,
wenn der Versicherte bis zu seinem Tod eine Versichertenrente der deutschen Rentenversicherung bezogen hat, ist auch für eine Witwenrente an seine Witwe die erforderliche Wartezeit erfüllt.
Ich sehe daher keinen Grund, aus dem kein Witwenrentenanspruch gegen die deutsche Rentenversicherung bestehen sollte.
Es empfiehlt sich, sich direkt mit demjenigen deutschen Versicherungsträger in Verbindung zu setzen, der die bisherige Versichertenrente gezahlt hat (DRV Schwaben, DRV Bund, DRV KBS). Dort kann man auch erfragen, welche Unterlagen man ggfs. noch vorlegen muss.
Die deutsche Witwenrente muss in der Regel nicht direkt bei der DRV beantragt werden, da das Rentenverfahren durch den zuständigen Rententräger im Wohnstaat eingeleitet wird, sofern im dortigen Rentenantrag angegeben wird, dass auch Versicherungszeiten in Deutschland vorhanden sind.