Hallo Anni,
zunächst einmal ist die Beschäftigung in den Niederlanden an sich kein Hindernis für eine Weiterzahlung der Witwenrente. Dieses würde auch gelten, wenn Sie nicht in Deutschland wohnen blieben, sondern Ihren Wohnsitz z.B. in die Niederlande verlegen.
Das Europarecht sieht hier eine entsprechende Gleichbehandlung vor.
Bei der zusätzlichen Erzielung von Einkünften stellt sich aber immer die Frage der Anrechnung dieses Einkommens auf die Witwenrente. Dies gilt unabhängig davon, ob das Einkommen in Deutschland oder im Ausland erzielt wurde.
Aktuell gilt für Witwenrenten im Rahmen der Einkommensanrechnung ein Freibetrag in Höhe von 771,14 EUR. Wenn Sie mehr verdienen, wird ein bestimmter Anteil (40 %) des den Freibetrag überschreitenden Betrages auf Ihre Witwenrente angerechnet.
Würde das Einkommen z.B. auch auf eine niederländische Rente angerechnet, enthält das Europarecht Regelungen, die dafür sorgen, dass dasselbe Einkommen nicht mehrfach berücksichtigt wird.
Wichtig ist, dass Sie Einkommen, welches Sie zusätzlich zu Ihrer Witwenrente beziehen, möglichst rechtzeitig Ihrem rentenzahlenden Versicherungsträger anzeigen, damit mögliche Überzahlungen und Rückforderungen vermieden werden können.