Der Bezug einer Witwenrente (egal ob aus der Türkei oder der BRD) bleibt für die eigene Versichertenrente Ihrer Bekannten ohne Einfluss. Eine Anrechung der Witwenrente erfolgt also nicht.
Zuständig für das SV Abkommen mit der Türkei ist die Deutsche Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken in Bayreuth. Nähere infos zum SV Abkommen finden sich hier, vgl. http://www.deutsche-rentenversicherung-bayreuth.de/nn_44774/DRVOM/de/Inhalt/02__Rente/01__Ausland__und__Rente/01__Verbindungsstellen/01__Tuerkei/Merkblatt_20-_20Rheber__pdf,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Merkblatt%20-%20Rheber_pdf
MfG