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Experten-Antwort

Witwenrente nach 1.7.14 nach EM-Rente vor 1.7.14

von Herz195202.10.2014 | 14:32
1254 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Gestern habe ich bei der DRV Rentenstelle angerufen und mir wurde von der Dame am Telefon - nach Rücksprache mit ihrem Chef - gesagt, das die Hochrechnung der EM-Rente auf 62 Jahre für die Witwenrente auch nachteilig sein kann. Ich dachte, das kann doch nicht sein, wenn ich schon 10,8% Abschlag habe. Sie meinte, das könne eigentlich auch nicht sein. Stimmt meine Annahme ? Dann kam mir folgender Gedanke: Wenn jemand mit 59 Jahren EM-Rente erhält und dadurch (also vor 1.7.14), dann hätte er nur 3,6 % Abzug (bei genau 1 Jahr vor 60). Wenn der Fall eintritt, er stirbt nach dem 1.7.14 und die EM-Rente wird auf das 62. Lebensjahr fiktiv hochgerechnet, dann wäre auch ein Abzug für die gesamte Hochrechnung von 10,8 % fällig (59 bis 62), da die "vorzeitige" Inanspruchnahme sich auf 3 Jahre erhöht. Das wäre natürlich für die/den Hinterbliebene( n) wesentlich ungünstiger. Stimmt das So? Unterbleibt in diesem Falle die Hochrechnung wegen Bestandsschutz oder Günstiger Prüfung? Wenn mir ein Experte darauf antworten könnte, bräuchte ich für diese Fragen nicht mehr zur Beratungsstelle. Was mir dann noch bleibt, ist die Klärung wegen Wechsel in die Altersrente für Schwerbehinderte. Voraussetzungen sind erfüllt. Bin JG. 1952, könnte mit 63 Jahren, und 4 Monate ohne Abschlag diese beanspruchen. Hierbei ist mir nur nicht die Berechnung der 3 Jahre und 4 Monate unklar. Die bisherigen Abzüge bis 60 werden wohl bleiben. Vielleicht kann mir ein Experte auch diese Frage noch klären, Vielen Dank

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 06.10.2014 | 14:45

Hallo Herz 1952 ,

wir stimmen den ausführlichen korrekten Ausführungen im Beitrag von Wolfgang zu und können auch nur auf den Link zu unserer Broschüre verweisen.

Bei der Altersrente für Schwerbehinderte hat der Gesetzgeber eine stufenweise Anhebung des Zugangs für abschlagsfreie Renten für die Jahrgänge ab 1952 beschlossen. Der Jahrgang April 1952 kann somit erst mit 63 Jahren und 4 Monaten abschlagsfrei in Rente gehen. Wer allerdings die 45 Beitragsjahre der neuen Rentenart Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt, kann bereit mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.

4 Antworten

W*lfgangam 02.10.2014 | 18:53
Hallo Herz1952 > Dann kam mir folgender Gedanke: Wenn jemand mit 59 Jahren EM-Rente erhält und dadurch (also vor 1.7.14), dann hätte er nur 3,6 % Abzug (bei genau 1 Jahr vor 60). Da liegt schon der 1. und 2. Fehler. Der 01.07.2014 hat keinen Einfluss auf die Abschläge. Bei Rentenbeginn ab 2012 wird das abschlagsfreie Rentenalter auch bei dieser Rente stufenweise von 63 (!) auf 65 hochgezogen und auch der fixe Abschlag von 10,8 % bei Rentenbeginn vor 60 in Richtung vor 62. Die genaue Stufenregelung findet sich in diesem Merkblatt (Seite 26): http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… Der 01.07.2014 ist bei EM-Renten lediglich der Stichtag für verbesserte Berechnungsgrundlagen (Zurechnungszeit bis 62, die letzten 4 'schlechten' Jahre weggerechnet). > Unterbleibt in diesem Falle die Hochrechnung wegen Bestandsschutz oder Günstiger Prüfung? Jeder neue Rentenfall wird zunächst mit aktuellen Rechtsgrundlagen neu berechnet. Auch bei Hinterbliebenenrenten besteht der Bestandsschutz – waren die alten persönlichen Entgeltpunkte höher, bleiben diese auch Grundlage für die Hinterbliebenenrente, das Rentenpaket ändert nichts an dieser 'Tradition'. > Was mir dann noch bleibt, ist die Klärung wegen Wechsel in die Altersrente für Schwerbehinderte. Grundlage für die (neue) Altersrente sind die bereits gekürzten Entgeltpunkte aus der Vorrente, auch wenn die Altersrente 'eigentlich' erst zum abschlagsfreien Beginn dieser Rente beantragt wird – die Abschläge für die bisherigen Zeiten bleiben erhalten. Die mögliche Erhöhung einer Altersrente nach EM-Rente ist eher theoretischer Natur, betrifft z. B. eine Pflegetätigkeit, die ab 60 (davor meist wirkungslos für die Rentenhöhe) bis 63+xx/65+xx läuft, weil diese Zeit überhaupt erst neue Zeiten belegt, neue Punkte bringt. Letztendlich zur Ursprungsfrage: > das die Hochrechnung der EM-Rente auf 62 Jahre für die Witwenrente auch nachteilig sein kann. Kann ich mir zz. keinen Reim draus machen, dass das weniger sein sollte/könnte, als nach alten Berechnungsmodalitäten (beliebte Antwort: hängt vielleicht mir der Bewertung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsverdienst vor 1992 zusammen ;-)) Gruß w.
W*lfgangam 02.10.2014 | 18:53
Hallo Herz1952 > Dann kam mir folgender Gedanke: Wenn jemand mit 59 Jahren EM-Rente erhält und dadurch (also vor 1.7.14), dann hätte er nur 3,6 % Abzug (bei genau 1 Jahr vor 60). Da liegt schon der 1. und 2. Fehler. Der 01.07.2014 hat keinen Einfluss auf die Abschläge. Bei Rentenbeginn ab 2012 wird das abschlagsfreie Rentenalter auch bei dieser Rente stufenweise von 63 (!) auf 65 hochgezogen und auch der fixe Abschlag von 10,8 % bei Rentenbeginn vor 60 in Richtung vor 62. Die genaue Stufenregelung findet sich in diesem Merkblatt (Seite 26): http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… Der 01.07.2014 ist bei EM-Renten lediglich der Stichtag für verbesserte Berechnungsgrundlagen (Zurechnungszeit bis 62, die letzten 4 'schlechten' Jahre weggerechnet). > Unterbleibt in diesem Falle die Hochrechnung wegen Bestandsschutz oder Günstiger Prüfung? Jeder neue Rentenfall wird zunächst mit aktuellen Rechtsgrundlagen neu berechnet. Auch bei Hinterbliebenenrenten besteht der Bestandsschutz – waren die alten persönlichen Entgeltpunkte höher, bleiben diese auch Grundlage für die Hinterbliebenenrente, das Rentenpaket ändert nichts an dieser 'Tradition'. > Was mir dann noch bleibt, ist die Klärung wegen Wechsel in die Altersrente für Schwerbehinderte. Grundlage für die (neue) Altersrente sind die bereits gekürzten Entgeltpunkte aus der Vorrente, auch wenn die Altersrente 'eigentlich' erst zum abschlagsfreien Beginn dieser Rente beantragt wird – die Abschläge für die bisherigen Zeiten bleiben erhalten. Die mögliche Erhöhung einer Altersrente nach EM-Rente ist eher theoretischer Natur, betrifft z. B. eine Pflegetätigkeit, die ab 60 (davor meist wirkungslos für die Rentenhöhe) bis 63+xx/65+xx läuft, weil diese Zeit überhaupt erst neue Zeiten belegt, neue Punkte bringt. Letztendlich zur Ursprungsfrage: > das die Hochrechnung der EM-Rente auf 62 Jahre für die Witwenrente auch nachteilig sein kann. Kann ich mir zz. keinen Reim draus machen, dass das weniger sein sollte/könnte, als nach alten Berechnungsmodalitäten (beliebte Antwort: hängt vielleicht mir der Bewertung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsverdienst vor 1992 zusammen ;-)) Gruß w.
W*lfgangam 02.10.2014 | 18:56
...und grade dachte ich noch, welcher 'Idiot' klickt denn 2x auf Senden, wenn doch jeder weiß, dass der Foren-Wächter gut 5 sec. braucht, um die Nachricht zu lesen/freizuschalten ;-) Gruß w.
Gigiam 03.10.2014 | 11:23
Deshalb immer meine Empfehlung: Auf Senden drücken, in die Küche gehen und je nach Tageszeit etwas zum Trinken holen. Gigi
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