Wann wäre denn in Ihrem Fall - sofern denn die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten nach § 46 Abs.3 SGB VI überhaupt vorliegen – der Rentenbeginn?
Dies wäre bei rechtzeitiger Antragstellung erst ab dem Zeitpunkt der wirksamen Auflösung der erneuten Ehe im Jahre 2006 möglich.
Welches Recht wäre dann für so einen Fall anzuwenden? Das Recht des Jahres 1999 oder das derzeit geltende Recht ?
Natürlich das derzeit geltende recht, welches eben in § 77 SGB VI auch für Hinterbliebenenrenten einen Abschlag vorsieht, sofern der Versicherte vor dem 60. Lebensjahr verstorben ist.
Dies kann online nicht nachgeprüft werden.
Trift dies aber zu, so wäre auch bei der Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten ein Abschlag (in maximaler Höhe von 10,8 %) bei der Rente zu berücksichtigen.
Dass indes die Anwendung geltender Rechtsvorschriften des SGB VI auch für einen Zeitraum vor Inkrafttreten solcher Vorschriften zulässig ist, ist in § 300 I SGB VI geregelt.
Einen Besitzschutzanspruch auf die Entgeltpunkte des originären Witwerentenanspruchs (vor der Wiederheirat) sehe ich bei den von Ihnen genannten Zeitdaten nicht.
MfG