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Witwenrente nach dem vorletzten ehegatten

von geschiedene frau05.02.2007 | 20:51
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4 Antworten

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Hallo, ich habe Anspruch auf kleine Wítwenrente nach dem vorletzten Ehegatten. Mein 1. Ehemann ist 01/1999 verstorben. Die nach dem Tod eingegangene weitere Ehe wurde 2006 aufgelöst. Darf nun die Neuregelung bezüglich der Verminderung des Zugangsfaktors um 0,003 pro Monat beim wiederaufleben der Witwenrente angewendet werden, obwohl der Todesfall (Versicherungsfall) bereits vor dem Jahr 2001 war? Vorab vielen Dank für Ihre Antwort. MfG

Antworten der Moderation

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2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wann wäre denn in Ihrem Fall - sofern denn die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten nach § 46 Abs.3 SGB VI überhaupt vorliegen – der Rentenbeginn?

Dies wäre bei rechtzeitiger Antragstellung erst ab dem Zeitpunkt der wirksamen Auflösung der erneuten Ehe im Jahre 2006 möglich.

Welches Recht wäre dann für so einen Fall anzuwenden? Das Recht des Jahres 1999 oder das derzeit geltende Recht ?

Natürlich das derzeit geltende recht, welches eben in § 77 SGB VI auch für Hinterbliebenenrenten einen Abschlag vorsieht, sofern der Versicherte vor dem 60. Lebensjahr verstorben ist.

Dies kann online nicht nachgeprüft werden.

Trift dies aber zu, so wäre auch bei der Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten ein Abschlag (in maximaler Höhe von 10,8 %) bei der Rente zu berücksichtigen.

Dass indes die Anwendung geltender Rechtsvorschriften des SGB VI auch für einen Zeitraum vor Inkrafttreten solcher Vorschriften zulässig ist, ist in § 300 I SGB VI geregelt.

Einen Besitzschutzanspruch auf die Entgeltpunkte des originären Witwerentenanspruchs (vor der Wiederheirat) sehe ich bei den von Ihnen genannten Zeitdaten nicht.

MfG

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Die erneute Frage stammt also von einem Versicherten der gesetzlichen RV !?!

Gehen wir also ruhig davon aus, dass Sie eine in Belangen des Sozialgesetzbuch VI sachkundige Person sind. Warum lösen Sie das Problem dann nicht vor Ort – durch Rückfrage beim zuständigen Rentenversicherungsträger/Sachbearbeiter?

Dort hätte man übrigens die Akten mit allen Daten etc...

Zur Sache. Nur wenn innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Wegfall der ursprünglichen Witwenrente (wegen Wiederheirat) die Rente nach § 46 Abs.3 SGB VI (d.h. Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten) beginnt, sind dieser neuen Rente die Entgeltpunkte der ursprünglichen Witwenrente zugrunde zu legen, Besitzschutz nach § 88 SGB VI sozusagen.

Ist dies aber nicht der Fall (zu den genauen Zeitangaben schweigt Ihr Sachverhalt), so sind zum einen im Wege der Rentenberechnung nach derzeit geltendem Recht Entgeltpunkte zu ermitteln und zum anderen Abschläge in Kauf zu nehmen. Letzteres ist bei Ihnen ja tatsächlich der Fall.

Die Abschläge bzw. der verminderte Zugangsfaktor wären der Vorschrift des § 77 SGB VI zu entnehmen. Bei Ihrer Konstellation wären bisherige Entgeltpunkte (für die Witwenrente des Jahres 1999) nur dann bezüglich der Bewertung mit dem damaligen Zugangsfaktor (der seinerzeit 1,0 betrug, d.h. keine Abschläge) auch für die Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten zu berücksichtigen, wenn insoweit Besitzschutz besteht.

Dies wiederum ist wie bereits geschildert nur dann der Fall, wenn die Witwenrente nach § 46 Abs.3 SGB VI innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Wegfall der originären Witwenrente beginnt. Sie machen hierzu keine Angaben, weshalb ich mich mit einer konkreten Antwort schwer tue....

Ist es indes so, dass insoweit mehr als 24 Kalendermonate dazwischen liegen, so ist die Entscheidung im Jahre 2006, bei der Witwenrente nach § 46 Abs.3 SGB VI einen Abschlag zu berücksichtigen, korrekt - sofern denn der Verstorbene nach dem 60. aber vor dem 63. Lebensjahr verstorben ist. Andernfalls, bei Tod vor dem 60. Lebensjahr, wäre hier abzuwarten, wie sich dahingehend (§ 77 Abs.2 Satz 3 SGB VI) die weitere BSG Rechtsprechung entwickelt.

MfG

2 Antworten

geschiedene Frauam 07.02.2007 | 17:50
Vielen Dank für die Antwort, aber Ihrer Darlegung kann ich nicht folgen, weil: In der Sozial-Fibel eindeutig hervor geht, dass die Neuregelungen bei Hinterbliebenenrenten nur bei Todesfällen, die ab 01.01.2002 eingetreten sind, Anwendung finden. Und, dass bereits nach dem bis zum 31.12.2001 gelteneden Recht bewilligten Renten unverändert weiter zu zahlen sind. In meinem Fall ist mein 1. Mann 01/99 verstorben. Daraufhin wurde mir ab 02/99 eine große Witwenrente bewilligt und wegen Heirat abgefunden. Die Witwenrente (inzwischen kl. Witwenrente, da ich im Oktober 2007 erst 45 Jahre werde) nach dem vorletzten Ehegatten wurde mir zum 09/2006 bewilligt, allerdings mit Abschlägen. Warum??Auch in Ihrem erwähnten § 300 I SGB VI steht, dass eine bereits vorher geleistete Rente die neu festzustellen und pers. EP neu zu ermitteln sind, die Vorschriften maßgebend sind, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren. Ich möchte noch mal ganz deutlich daraufhin weisen, dass der Todesfall (Versicherungsfall) im Jahr 1999 war und nicht im Jahr 2006 als ich die Rente nach dem vorletzten Ehegatten beantragt habe. Ich bedanke mich vorab für eine Antwort. Mfg
geschiedene frauam 12.02.2007 | 18:57
Vielen Dank für Ihre Antwort. Wenn ich Sie richtig verstehe, besteht nur Besitzschutz, wenn die Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten innerhalb der 24 Monaten nach Wegfall der originären Witwenrente wieder aufgelebt wäre. Nun, das ist bei mir nicht der Fall und wie ich Sie verstehe, spielt das Versicherungsfalldatum des Jahres 1999 ebenfalls keine Rolle genauso wenig, wie dass die persönlichen Entgeltpunkte bereits schon einmal Grundlage bei der Erstfestsetzung waren. (Ich habe in einigen Literaturquellen, auch von der BfA, genau andere Erklärungen dazu gefunden). Nun gut; wie sie ja aus meiner Schilderung entnehmen können ist meine "große Witwenrente" beim Wiederaufleben in eine "kleine Witwenrente" umgewandelt worden. Somit kann ich einigermaßen nachvollziehen, dass bei dieser n e u berechneten Rente Abschläge bei der Berechnung vorgenommen wurden. Nun habe ich dazu noch mal eine Frage mit der Bitte um Beantwortung: Wie sieht es allerdings dann aus, wenn nun diese "kleine Witwenrente" am Ende diesen Jahres wieder umgewandelt wird in meine ursprüngliche und originäre "große Witwenrente". Kann ich wenigstens dann davon ausgehen, dass nun diese Rente, ohne Abschläge gezahlt wird? Zur weiteren Anmerkung; mein verstorbener Mann war damals 46 Jahre und hatte das 60.Lebensjahr noch nicht vollendet. Soll ich bezüglich den Rentenabschlägen zur Wahrung meiner Interessen Widerspruch einlegen? Für Ihre Antwort bedanke ich mich im voraus. Mfg
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