Hallo SummSumm55,
ein Anspruch auf Witwenrente besteht ggf. aus der 2. Ehe (vorletzter Ehegatte), sofern dieser Ehepartner verstorben ist. Allerdings werden eventuelle Ansprüche aus der letzten Ehe auf diese Leistung angerechnet. Dabei kann es sich auch um fiktive Unterhaltsansprüche handeln. Die Ansprüche aus der 1. Ehe können nicht wieder aufleben.
Bei einer Nichtigkeitserklärung der Ehe hat dies nur Wirkung für die Zukunft nach § 46 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VI. Diese Erklärung hat keinen Einfluß darauf, dass die Einstellung der vorherigen Rente hinfällig ist. Es verbleibt bei der Einstellung.