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Witwenrente nach Heirat

von Possible29.09.2008 | 20:30
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich will im Februar heiraten. Bekomme ich dann den 24-fachen Satz meiner bisherigen Witwenrente ausgezahlt? Wenn mein Ehepartner im selben Jahr nach der Heirat stirbt,lebt dann meine Witwenrente wieder auf? Obwohl sie ausgezahlt wurde?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Abfindung können Sie mit einem formlosen Schreiben beantragen. Bitte fügen Sie dem Schreiben auch die Heiratsurkunde bei. Die Abfindung beträgt grundsätzlich das 24-Fache der Witwenrente, die Sie für die letzten zwölf Kalendermonate im Durchschnitt erhalten haben. Maßgeblich ist der Betrag nach Einkommensanrechnung, aber vor dem eventuellen Abzug Ihrer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Rentenzahlungen im "Sterbevierteljahr" werden bei der Berechnung des Abfindungsbetrages nicht berücksichtigt.

Beantragen Sie die Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten innerhalb von 13 Kalendermonaten nach Auflösung oder Aufhebung der neuen Verbindung, beginnt sie mit dem auf das Ende dieser Ehe folgenden Kalendermonat. Die Rente erhalten Sie nur so lange, wie Sie nach Auflösung der neuen Verbindung unverheiratet bleiben. Auf diese Rente werden Ihre Ansprüche auf Versorgung, Unterhalt oder Renten angerechnet, die Sie gegenüber dem letzten Partner haben. Sie können durch die nachfolgende Verbindung nicht besser gestellt werden als vorher. Deshalb wird die Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten bei höheren Ansprüchen aus der nachfolgenden Ehe unter Umständen nicht gezahlt.

6 Antworten

-_-am 29.09.2008 | 20:59
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_7112/SharedDocs/de/… Wenn Sie eine Witwenrente beziehungsweise Witwerrente beziehen und wieder heiraten, fällt die Rente weg. Sie haben dann Anspruch auf eine Abfindung der Rente. Diese muss beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. Die Rentenabfindung der großen Witwenrente oder Witwerrente beträgt das 24-fache der durchschnittlichen Monatsrente der vergangenen 12 Monate. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_7112/SharedDocs/de/… Haben Sie wieder geheiratet und wird die neue Ehe aufgelöst, dann kann für Sie Witwenrente beziehungsweise Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten gezahlt werden. Sie beginnt mit Ablauf des Monats der Auflösung der neuen Ehe, wenn innerhalb von 12 Kalendermonaten ein Antrag gestellt wurde, sonst vom Beginn des Antragsmonats. Eventuelle Ansprüche aus der zweiten Ehe werden jedoch angerechnet.
Birdieam 30.09.2008 | 09:24
Im Prinzip alles richtig, nur eine Korrektur: Die Abfindung gibt's von Amts wegen, ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Natürlich muss die erneute Heirat mitgeteilt und nachgewiesen werden (Heiratsurkunde, Bestätigung der eingetragenen Lebenspartnerschaft). Zur eigentlichen Frage: Die Abfindung wird dann auf die wieder aufgelebte Rente angerechnet, wenn diese innerhalb von 24 Kalendermonaten nach deren Wegfall beginnt.
Schadeam 30.09.2008 | 09:23
Ergänzung: die alte Witwenrente lebt natürlich zeitlich erst dann wieder auf, wenn die 24 Monate rum wären - ist doch logisch, oder?
Birdieam 30.09.2008 | 09:30
Wäre eigentlich logisch, aber so ist es nicht. Denn wo steht geschrieben, dass gesetze logisch sein müssen? Ich versuch's mal an einem Beispiel zu verdeutlichen: Witwenrente i.H.v. 100,- € (nach Einkommensanrechnung) fällt weg wegen Wiederheirat der Witwe. Abfindungsbetrag 24 x 100,- € = 2.400,- € Nach 12 Monaten wird die erneute Ehe aufgelöst (Scheidung, Tod), Ansprüche aus dieser 2. Ehe bestehen (der Einfachheit halber) nicht. Die wieder aufgelebte Witwenrente beträgt nun jedoch 500,- €, weil die Witwe inzwischen ein geringeres eigenes Einkommen hat. Der Anspruch beginnt im 13. Monat nach der Abfindung, von dieser sind also quasi noch 12 Monate "übrig" --> 1.200,- €. Diese 1.200,- € werden nun auf die wieder aufgelebte Rente angerechnet, die nächsten 12 Monate bekommt sie also 'nur' 400,- €
Birdieam 30.09.2008 | 13:06
Zitat: "Sie können durch die nachfolgende Verbindung nicht besser gestellt werden als vorher" Diese Aussage, lieber Experte, ist falsch! Natürlich kann man sich durch eine nachfolgende Verbindung bzw. durch die Auflösung derselben besser stellen als vorher. Ich persönlich trage mich z.B. mit dem Gedanken, meine Frau in die Wüste zu schicken und Miss Hilton zu ehelichen (Scherz!). Nein, die Regelung mit der H-Rente nach dem vorletzten Ehegatten und den entsprechenden Anrechnungsvorschriften der Versorgungen aus der 2. Ehe soll verhindern, dass man durch die nachfolgende Verbindung nicht schlechter gestellt ist als vorher - zumindest aus rentenrechtlicher Sicht... MfG Birdie P.S.: Schade dass man hier keine Hervorhebungen machen kann. Bitte nehmen Sie die Worte "nicht schlechter" als hervorgehoben an.
-_-am 07.10.2008 | 02:25
Auch die Witwenrentenabfindung ist zu beantragen. Der Antrag kann jedoch durch formlose Willenerklärung gestellt werden. Die Deutsche Rentenversicherung wird sie aber niemanden von Amts wegen "aufdrängen".
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