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Witwenrente; Rente für besonders langjährig Versicherte

von Jürgen12.03.2009 | 15:44
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Experten, ich habe gleich 3 Fragen. 1. Frage: ich habe gehört, dass bei einer Heirat ab 2009 und späterem Tod des Partners auch bei einer Wiederverheiratung das Witwen/Witwergeld weiter bezahlt wird und nicht wie früher erlischt. Stimmt das? 2.Frage: welche Zeiten werden für die Rente für besonders langjährig Versicherte, die ja 45 Jahre nachweisen müssen, angerechnet, bzw. welche nicht? 3.Frage: wenn jemand besonders langjährig versichert ist (45 Jahre), kann er ja ohne Abschläge mit 65 in Rente gehen. Angenommen, jemand erreicht diese 45 Jahre schon mit 63. Sind die Abschläge dann auf das 65 abgestellt (7,2%), oder trotzdem auf 67 (14,4%). Herzlichen Dank für Ihre Antworten Jürgen

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

1) Die Witwenrente endet mit Ablauf des Kalendermonats der neuen Eheschließung.

2) Zu den Pflichtbeitragszeiten zählen beispielsweise auch Pflichtbeiträge aus Kindererziehung, nicht erwerbsmäßiger Pflege, Krankengeldbezug und Wehr- und Zivildienst. Berücksichtigungszeiten können für die Erziehung eines Kindes bis zu dessen 10. Lebensjahr und für Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege in der Zeit von Januar 1992 bis März 1995 angerechnet werden. Es werden auch Pflichtbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungen angerechnet. Nicht berücksichtigt werden Pflichtbeiträge, die wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe gezahlt wurden, und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich sowie aus einem Rentensplitting unter Ehegatten.

3) Der Abschlag bei Rentenbeginn mit 63 würde dann trotzdem 14,4 Prozent betragen.

6 Antworten

Keith Moonam 12.03.2009 | 16:32
zu 1.: Das was sie gehört haben, trifft nur auf kirchliche Trauungen zu. Diese haben jedoch für die gesetzliche Rentenversicherung keine Bedeutung, d.h. bei einer lediglich kirchlichen Trauung liegt keine rechtsgültige Neu-Ehe vor und die Witwe behält ihre Witweneigenschaft und damit das Recht auf weiteren Witwenrentenbezug. zu 2.: Die Wartezeit von 45 Jahren kann erfüllt werden aus Pflichtbeitragszeiten, Ersatzzeiten, Monaten aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung und Berücksichtigungszeiten. Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Alg II werden nicht mitgezählt. zu 3.: Eine Altersrente für besonders langjährige Versicherte kann erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres beginnen. Ein vorzeitiger Beginn mit Abschlägen ist nicht möglich.
Jürgenam 12.03.2009 | 18:06
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Da ich ja im katholischen Bayern lebe, müßte eine kirchliche Heirat eigentlich genügen. Herzliche Grüße Jürgen
Wolfgangam 12.03.2009 | 19:11
Hallo Kieth Moon, Ergänzung/Korrektur: > Monaten aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung NEIN, hier zählen (auch) nur die Monate aus versicherter Beschäftigung - Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, und somit 'echte' Pflichtbeiträge. Ansonsten mal über: http://rvliteratur.drv-bund.de/bfa/xtention_index.htm ins RH zu § 51 SGB VI, dort Ziff. 2 ff "Anrechenbare Zeiten" durchhangeln. Gruß w.
Vorsichtam 12.03.2009 | 21:36
Ihnen ist klar, dass Sie nur mit kirchlicher Heirat nicht nur rentenrechtlich weiter unverheiratet sind?? Stichwort: keine Hinterbliebenrente aus der neuen Ehe, Steuerfreibeträge wie bei fremden Personen im Erbfall und so weiter.... Aber wenn es Ihnen nur ums Seelenheil geht viel Glück!
Charlyam 12.03.2009 | 20:11
.. gleichwohl gelten Sie auch in Bayern rechtlich nicht als verheiratet. Charly
Charlyam 13.03.2009 | 10:49
>>>1) Die Witwenrente endet mit Ablauf des Kalendermonats der neuen Eheschließung.<<<< ... wenn sie standesamtlich geschlossen worden ist. Natürlich nicht bei einer "Kirchenheirat". Charly
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