Hallo Heike Hartmann,
der in Spanien gestellte Rentenantrag gilt mit demselben Datum auch als Antrag gegenüber der deutschen Rentenversicherung.
Der spanische Rentenversicherungsträger ist verpflichtet, den Antrag an die deutsche Rentenversicherung weiterzuleiten.
Da für den Beginn der deutschen Rente das ursprüngliche Antragsdatum in Spanien maßgeblich ist, wird Ihnen die deutsche Rente selbstverständlich auch nachgezahlt.
Ihr Sohn hat Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn er sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, einen Freiwilligendienst leistet oder behindert ist und deshalb nicht selbst für sich sorgen kann.
Um sicherzugehen, dass alles seinen richtigen Weg geht, empfehle ich Ihnen, nochmals beim spanischen Rentenversicherungsträger nachzufragen, ob und wann die Antragsvordrucke nach Deutschland weitergeleitet wurden.
Parallel hilft vielleicht auch eine Nachfrage beim deutschen Träger, damit dieser ggf. beim spanischen Träger an die Übersendung der Antragsvordrucke erinnern kann.