Bei Beschäftigten, die eine Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) ausüben, sind das Brutto-Teilzeitarbeitsentgelt als Arbeitsentgelt und der zusätzlich zu diesem Entgelt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG gezahlte steuerfreie Aufstockungsbetrag als dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen und bei der Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen.