Hallo MK,
ich versuche mal, Ihnen ein paar Anhaltspunkte zu geben (aber Ihnen ist hoffentlich klar, dass es sich hier nicht um eine rechtsverbindliche Auskunft handelt):
1. Richtig, keine Anrechnung der Riesterrente (§ 18a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IV)
2. Es handelt sich um anzurechnende Renten, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt wurden i.S.v. § 18a Abs. 3 Nr. 9 SGB IV. Die 23 % sind richtig bei nachgelagerter Besteuerung und die dürfte hier zutreffen (ansonsten 17,5 %).
3a Wird die betriebliche AV als Kapitalleistung ausgezahlt, wird als monatliches Einkommen fiktiv der Betrag angesetzt, der bei Verrentung der Kapitalleistung zu zahlen wäre, wieder mit 23% Abzug.
3b Es dürfte sich um Vermögenseinkommen i.S.v. § 18a Abs. 4 S. 1 Nr. 1b) SGB IV handeln, einschließlich von außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen, ggf. abzüglich Sparer-Pauschbetrag. Keine pauschale Kürzung auf Netto, sofern es sich nicht um steuerpflichtige Kapitalerträge handelt (§ 18b Abs. 5 Nr. 7 SGB IV). Da es sich um "einmaliges" Vermögenseinkommen handelt, gilt ein zwölftel des ausgezahlten Betrages als monatliches Einkommen, für die dem Monat der Auszahlung folgenden 12 Monate.
3c siehe 3a, Pauschalabzug 12,7 % (§ 18b Abs. 5 Nr. 6)
3d anrechenbares Vermögenseinkommen wäre es, soweit es sich um Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG handelt; angerechnet wird jeweils 1/12 des Vermögenseinkommens des letzten Jahres und abzuziehen sind regelmäßig 25 %