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Experten-Antwort

Witwenrente und Anrechnung Kapital-LV

von MK01.08.2016 | 12:17
1913 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo allesamt, ich bin am verzweifeln. Abgesehen davon, dass man in den Hotlines der GRV kaum jemanden erreicht, bekommt man im Glücksfall dann selten konkrete Antworten oder praktische Hilfe. Es geht um eine Dame, die nach NEUEM Recht eine Witwenrente der GRV bezieht. Es gibt alte Lebens- und Rentenversicherungen. Außerdem gibt es Geld aus Erbe, das noch für über 12 Jahre angelegt werden soll. Die Frage bezieht sich nun auf die Anrechnung der Einkünfte aus ebendiesen Verträgen, auf die Witwenrente bei Bezug der Altersrente. 1. Riester-Rente wird nicht angerechnet, korrekt? Auch nicht anteilig?! 2. Betriebliche Renten aus Gehaltsumwandlung (nach 2005 = §3.63 EStG) werden angerechnet, korrekt? Kürzungsbetrag ist hier 23% (um auf das Netto zu kommen) und dann wiederum zu 40% anzurechnen. Korrekt? 3. Wie sieht es mit Kapitalleistungen aus? 3a. Betriebliche AV (§3.63) Direktversicherung mit Kapitalabfindung i.H.v. 50.000,- €? 3b. Private Lebensversicherung steuerfrei mit Abschluss vor 2005 i.H.v. 50.000,- €? 3c. Private Rentenversicherung (nach 2005) mit Kapitalwahlrecht und Laufzeit 12 Jahre und mehr, sowie Bezug erst nach 62. Lebensjahr. Sprich steuerlich nur mit der Hälfte der Erträge berücksichtigt? Werden dann hier diese Hälfte der Erträge angerechnet? Oder die komplette Auszahlung? Auf welchen Zeitraum? Kürzung der Witwenrente (GRV) dann auch nur für diesen Zeitraum? 3d. Fondsdepot bei einer Bank und entsprechende jährliche Entnahme (kein Auszahlplan!!)? Gibt es hier eine Anrechnung? Ihr seht: Fragen über Fragen. Im Endeffekt geht es nur darum, was die Dame mit Ihrem Kapital machen kann, ohne bei späterem Bezug dann eine unverhältnismäßig hohe Kürzung der Witwenrente in Kauf nehmen zu müssen. Im Voraus vielen Dank für eure Hilfe. Finde das ein sehr wichtiges Thema und möchte keine falsche Empfehlung geben. Grüße MK

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo MK,

ich versuche mal, Ihnen ein paar Anhaltspunkte zu geben (aber Ihnen ist hoffentlich klar, dass es sich hier nicht um eine rechtsverbindliche Auskunft handelt):

1. Richtig, keine Anrechnung der Riesterrente (§ 18a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IV)

2. Es handelt sich um anzurechnende Renten, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt wurden i.S.v. § 18a Abs. 3 Nr. 9 SGB IV. Die 23 % sind richtig bei nachgelagerter Besteuerung und die dürfte hier zutreffen (ansonsten 17,5 %).

3a Wird die betriebliche AV als Kapitalleistung ausgezahlt, wird als monatliches Einkommen fiktiv der Betrag angesetzt, der bei Verrentung der Kapitalleistung zu zahlen wäre, wieder mit 23% Abzug.

3b Es dürfte sich um Vermögenseinkommen i.S.v. § 18a Abs. 4 S. 1 Nr. 1b) SGB IV handeln, einschließlich von außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen, ggf. abzüglich Sparer-Pauschbetrag. Keine pauschale Kürzung auf Netto, sofern es sich nicht um steuerpflichtige Kapitalerträge handelt (§ 18b Abs. 5 Nr. 7 SGB IV). Da es sich um "einmaliges" Vermögenseinkommen handelt, gilt ein zwölftel des ausgezahlten Betrages als monatliches Einkommen, für die dem Monat der Auszahlung folgenden 12 Monate.

3c siehe 3a, Pauschalabzug 12,7 % (§ 18b Abs. 5 Nr. 6)

3d anrechenbares Vermögenseinkommen wäre es, soweit es sich um Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG handelt; angerechnet wird jeweils 1/12 des Vermögenseinkommens des letzten Jahres und abzuziehen sind regelmäßig 25 %

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo MK,

natürlich geht es bei der Einkommensanrechnung von Vermögenseinkommen immer um die "Erträge" (Einkünfte aus Kapitalvermögen etc.) und nicht um das "Kapital". Aber bei 3c sprachen Sie von einer privaten Rentenversicherung und daher hatte ich diese (fälschlich) als "private Rente" unter § 18a Abs. 3 Nr. 10 eingeordnet.

Soweit es sich jedoch um eine Einnahme aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG handeln würde, dann läge hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der entrichteten Versicherungsbeiträge ein einmaliges Vermögenseinkommen vor und zwar hinsichtlich des vollen Betrages (§ 18a Abs. 4 S. 1 Nr. 1a SGB IV), nicht nur der steuerpflichtigen Hälfte. Dieses wird dann wieder mit einem Zwölftel für die folgenden 12 Monate nach Auszahlung angerechnet:

"§ 18a Abs. 4...

... 1. a) Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes; Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung sind auch bei einer nur teilweisen Steuerpflicht jeweils die vollen Unterschiedsbeträge zwischen den Versicherungsleistungen einerseits und den auf sie entrichteten Beiträgen oder den Anschaffungskosten bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung andererseits,...

... Bei der Ermittlung der Einnahmen ist als Werbungskostenpauschale der Sparer-Pauschbetrag abzuziehen,..."

Zugegeben ein ziemlich schwieriges Thema, da es teilweise ins Steuerrecht hineinreicht und im Prinzip eine korrekte Beurteilung immer nur im Einzelfall unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen erfolgen kann (die dazugehörigen Anweisungen der RV würden Sie bei Bedarf unter www.deutsche-rentenversicherung-regional.de in den §§ 18a, 18b SGB IV finden).

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2 Antworten

MKam 01.08.2016 | 13:55
Hallo und erst Mal vielen Dank für die super schnelle Reaktion! Die Expertenantwort war in Teilen sehr hilfreich, aber speziell auf Punkt 3c bezogen eher schwammig. Angenommen ich lege heute 100.000,- € (die bislang auf meinem Konto lagen) in einer Rentenversicherung an und lasse mir diese zum 65. Lebensjahr wieder auszahlen, dann durch Zinsen bspw. 130.000,- €. Dann wäre es doch logisch nicht nachvollziehbar, man würde mir die 130.000,- € verteilt als Einkommen anrechnen, oder? Schließlich führen doch 100.000,- € auf dem Konto auch nicht zu einer Anrechnung? Kann es sein, dass vielleicht nur der tatsächliche ERTRAG, sprich die 30.000,- €, die während der Anlage hinzugewonnen wurden, angerechnet werden? Oder - was ebenfalls eine Begründung haben könnte - der steuerlich zu berücksichtigende Teil von 15.000,- € (hälftige Erträge)?! Bei so einer Kapitalauszahlung habe ich ebenfalls schon gelesen, dass der Betrag auf die folgenden 12 Monate verteilt wird. Wäre ja unter Umständen noch verkraftbar, wenn ich in dieser Zeit meine Witwenrente nicht oder nicht voll bezahlt bekomme. Aber wo ist hier dann die logische Verhältnismäßigkeit im Vergleich zum Bankkonto, auf dem Geld liegt, von dem ich mich bedienen kann? Im Voraus besten Dank für eine nochmalige Hilfestellung. Viele Grüße MK
Herz1952am 01.08.2016 | 13:17
Bei diesem Thema wird in diesem Forum immer empfohlen, eine Rentenberatungsstelle aufzusuchen. Es ist einfach zu kompliziert und es sind genauere Angaben zu den verschiedenen Einkommen erforderlich (Versicherungen, Fonds etc.). Dies könnte für Ihre Bekannte in der Beratungsstelle kompetent erklärt werden.
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