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Witwenrente und eigene Rente

von Inge26.05.2007 | 19:50
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Ich bin 57 Jahre alt und erhalte von meinem verstorbenen Ehemann die große Witwenrente und bin im Moment noch berufstätig. Voraussichtlich werde ich mit 63 Jahren in Rente gehen. Dazu nun meine erste Frage: Wenn ich mit 63 Jahren in Rente gehe, werden mir ca. 7-8% abgezogen. Gilt dieser Abschlag auch für die Witwenrente (d. h. wird dieser Abschlag auch bei der Witwenrente abgezogen?) Eine zweite Frage: Kann es sein, daß meine Witwenrente bzw. meine eigene Rente gekürzt wird, weil beide Renten aufeinander angerechnet werden, oder sind diese Renten voneinander unabhängig??

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Inge,

da Sie in Ihrer 2. Anfrage erwähnten, dass Sie bereits seit 1984 verwitwet sind, findet keine Einkommensanrechnung auf die Witwenrente statt. Erst für Leistungsfälle ab dem 01.01.1986 ist eine Einkommensanrechnung durchzuführen. Ein Abschlag wäre also nur bei Ihrer eigenen Rente möglich. Eine Anrechnung der Witwenrente auf die eigene Rente erfolgt nicht.

6 Antworten

lotscheram 26.05.2007 | 20:27
Hallo Inge, eigene Minderungen in der Rente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme werden nicht auf eine Witwen/Witwerrente übertragen. Zutreffend ist aber, dass durch den Rentenversicherungsträger immer geprüft wird, ob wegen eigener Einkommen oder wegen eigener Renten die Hinterbliebenenrente noch in voller Höhe gezahlt werden kann. Anrechungsfrei bleibt eine eigene Rente, wenn sie das 26,4 fache des aktuellen Rentenwertes nicht überschreitet. Ab 07-2007 wären das 26,4 * 26,27 = 693,53€ Rente West und 26,4*23,09 = 609,58€ Rente Ost. Von allem was an eigener Rente darüber liegt wird ein Betrag von 40% auf die Hinterbliebenrente angerechnet, wird sie um den Wert dieser 40% gemindert. Kann auch in besonderen Fällen zum Erliegen der Hinterbliebenenrente führen, wenn der Wert 40% der Überschreitung aus eigener Rente gleich hoch oder größer ist als die errechnete Hinterbliebenrente. Auch Ihr erzieltes Einkommen aus beruflicher Tätigkeit unterliegt der Anrechnungsprüfung, allerdings gelten da andere Anrechnungsregelungen. Jusermeinung
Ingeam 27.05.2007 | 19:40
Vielleicht muß ich noch hinzufügen, daß ich seit Juli 1984 verwitwet bin. Schon mal herzlichen Dank für alle Antworten!!
lotscheram 27.05.2007 | 20:30
Hallo Inge, Da es zum damligen Zeitpunkt keine Minderungsregelungen gab, würde ein früherer Beginn sich nur in Ihrer Rente auswirken. Im übrigen gelten unabhängig vom Witwenrentenbezugszeitraum für die Verdienstanrechnung die von mir genannten Werte, die jetziger Rechtsregelung entsprechen.
Selina IIam 28.05.2007 | 16:03
Dann beziehen SIe Witwenrente nach altem Recht. Damals gab es noch keine Einkommensanrechnung. Das bedeutet Sie bekommen Ihre Altersrente entsprechend gekürzt (weil vor dem 65. Lebensjahr bezogen) und die Witwenrente bleibt wie gehabt.
Selina IIam 29.05.2007 | 07:17
Wenn Sie mit Verdienstanrechnung die Einkommensanrechnung gemäss § 97 meinen liegen Sie falsch. Bei Tod vor 1986 richtet sich es nach § 314 - es gibt keine Einkommensanrechnung. §314 (1) SGB VI Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben, werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet.
lotscheram 29.05.2007 | 12:34
Selina II, da haben Sie völlig recht, diesen Sonderfall habe ich nicht beachtet. Mir ist jetzt auch klargeworden, warum Inge in einem späteren Beitrag den Beginn der Witwenrente extra noch mal genannt hat. Quintessenz für Inge, es findet keine Anrechnung von Einkommen statt.
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