Hallo Britta,
nur dann, wenn Krankengeld neben dem Arbeitsentgelt gezahlt wurde, fließt dies in die Berechnung mit ein. Wurden Arbeitsentgelt und Krankengeld zeitlich aufeinanderfolgend erzielt, ist für das Vorjahreseinkommen allein das Arbeitsentgelt maßgebend.
Nachdem das monatliche Arbeitsentgelt ab Rentenbeginn höher ist als das Vorjahreseinkommen, ist für die Einkommenanrechnung das Vorjahreseinkommen aus 2016 heranzuziehen. Zur Rentenanpassung 2018 ist wiederum das Vorjahreseinkommen aus 2017 zu berücksichtigen. Dieses Vorjahreseinkommen ist im Normalfall vom Arbeitgeber gemeldet und wird nicht nochmals bei der / dem Berechtigten erhoben. Das laufende monatliche Einkommen aus 2018 ist nur maßgebend, wenn es mindestens 10 % günstiger ist als das Vorjahreseinkommen. Entsprechende Einkommensminderungen sollten von der / dem Berechtigten daher immer rechtzeitig mitgeteilt werden.