Die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist unter Berücksichtigung von erzieltem Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbarem Einkommen festzustellen. Hinterbliebenenrenten des Lebenspartners haben keinen Einfluss auf diese Leistung. Die Hinzuverdienstgrenzen können dem Rentenbescheid entnommen werden.
Bei der Anrechnung von Einkommen auf eine Hinterbliebenenrente bleibt das Einkommen eines Lebenspartners ebenfalls unberücksichtigt. Eigene Einkünfte, die über einem Freibetrag liegen, werden zu 40 % auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Der Freibetrag in Höhe von 701,18 Euro (ab 01.07.2008) erhöht sich um jeweils 148,74 Euro für jedes waisenrentenberechtigte Kind. Bruttoeinkünfte werden vor der Anrechung zunächst pauschal in Nettobeträge umgerechnet, bei Arbeitsentgelt z.B. werden pauschal 40% abgezogen.