Hallo Jessica,
der sachliche Grund, warum Renten aus der Unfallversicherung auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden, liegt in der Zielsetzung des deutschen Sozialversicherungssystems, wirtschaftliche Sicherheit zu gewährleisten und Doppelabsicherung zu vermeiden.
Bei den hier genannten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Unfallversicherung handelt es sich prinzipiell um gleichartige Leistungen. Der Gesetzgeber wollte durch Schaffung entsprechender Anrechnungsregelungen verhindern, dass Betroffene durch mehrfache Leistungen unterschiedlicher Versicherungsträger über dem individuellen Bedarf hinaus unterstützt werden, bzw. dass eine Person durch Unfall- und gesetzliche Rente mehr erhält, als ihr Verlust an Leistungsfähigkeit tatsächlich entspricht.
Die Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt letztlich nach Maßgabe des § 93 SGB VI. Diese Vorschrift ist nach dem Urteil des BSG vom vom 31.03.1998, AZ: B 4 RA 49/96 R auch mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 GG und der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG vereinbar. Das Regelungskonzept der Anrechnung ist danach durch sachliche Gründe gerechtfertigt, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.