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Experten-Antwort

Witwenrente und Hinterbliebenenrente aus Unfallversicherung

von Jessica24.09.2025 | 21:16
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, folgender Sachverhalt: Mein Vater (Rentner) erhielt Anfang 2024 eine Krebsdiagnose, die von der BG als Berufskrankheit anerkannt wurde. Daraufhin erhielt er eine Rente aus der Unfallversicherung bis zu seinem Tod im Juni diesen Jahres. Seine Altersrente wurde gekürzt. Das ist alles klar. Meine Mutter erhält Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung. Nun erhielt meine Mutter ihren Witwenrentenbescheid von der DRV. Mir ist auch klar, dass die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung auf die Witwenrente angerechnet wird. Was mir aber nicht klar war, ist, dass in diesem Fall die Leistung aus der Unfallversicherung zu 100 % von ihrer Witwenrente abgezogen wird. Die Begründung ist, dass die Summe beider Rentenbeträge höher als der Grenzbetrag ist. Der Grenzbetrag soll hier mind. die zu berücksichtigende Rente aus der Rentenversicherung sein. Ist das so korrekt? Ich verstehe diese 100%-ige Anrechnung nicht. Dass die Leistung aus der Unfallversicherung teilweise angerechnet wird, ist schon nicht fair. Aber dass diese komplett abgezogen wird, erschließt sich mir nicht. Im Endeffekt hat meine Mutter mit beiden Renten zusammen gerade mal 130 € mehr, als wenn sie nur die normale Witwenrente bekommen würde. Wo ist da der Sinn? Immerhin hat meine Mutter ihren Mann verloren und damit auch einen erheblichen Teil des monatlichen „Einkommens“. Ihre eigene Rente ist nämlich mickrig.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jessica,

 

der sachliche Grund, warum Renten aus der Unfallversicherung auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden, liegt in der Zielsetzung des deutschen Sozialversicherungssystems, wirtschaftliche Sicherheit zu gewährleisten und Doppelabsicherung zu vermeiden.

 

Bei den hier genannten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Unfallversicherung handelt es sich prinzipiell um gleichartige Leistungen. Der Gesetzgeber wollte durch Schaffung entsprechender Anrechnungsregelungen verhindern, dass Betroffene durch mehrfache Leistungen unterschiedlicher Versicherungsträger über dem individuellen Bedarf hinaus unterstützt werden, bzw. dass eine Person durch Unfall- und gesetzliche Rente mehr erhält, als ihr Verlust an Leistungsfähigkeit tatsächlich entspricht.

 

Die Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt letztlich nach Maßgabe des § 93 SGB VI. Diese Vorschrift ist nach dem Urteil des BSG vom vom 31.03.1998, AZ: B 4 RA 49/96 R auch mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 GG und der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG vereinbar. Das Regelungskonzept der Anrechnung ist danach durch sachliche Gründe gerechtfertigt, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. 


 

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4 Antworten

RentenSeppam 24.09.2025 | 23:04
Hallo Jessica, Die Anrechnung der vollen Unfallhinterbliebenenrente ist korrekt - Vorschrift hierzu ist § 93 SGB VI. Da sich der Grenzbetrag immer auf die vollen Rentenleistungen bezieht, ist die ungekürzte Rente anzurechnen. Ansonsten würde jemand mit hohem Einkommen und daher niedrigerer Unfallrente dies durch die gesetzliche Rente wieder ausgeglichen bekommen.
Jessicaam 25.09.2025 | 11:43
Zitat von Experte/in anzeigenausblenden
Vielen Dank für die Antworten. Dann wird es wohl so sein. Verstehen und gutheißen muss ich dieses Vorgehen allerdings nicht. Immerhin hat mein Vater nicht nur einen Verlust der Leistungsfähigkeit zu verzeichnen, sondern er ist 1,5 Jahre nach Diagnose dieser Berufskrankheit daran verstorben. Leider lässt sich darüber nicht streiten, da es ja so ist, wie es ist und gerechter wird es wahrscheinlich auch nie. Jedenfalls vielen Dank für Ihre Mühe. Alles Gute Jessica
Brunoam 25.09.2025 | 18:09
Zitat von RentenSepp anzeigenausblenden
Aber laut dem Absatz 2 des § 93 SGB VI: "Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt: 1.) ..... 2.) bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung a) ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, .... (2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 1. 10 Prozent das 1,51fache, 2. 20 Prozent das 3,01fache, 3. 30 Prozent das 4,52fache, .... des aktuellen Rentenwerts. ....." Somit darf nicht 100% der Unfallrente angerechnet werden! Schöne Grüße Bruno
Deutsche Rentenversicherung
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