Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenGuten Morgen Anja,
grundsätzlich werden Einkommensänderungen immer nur zum 01.07. eines Jahres berücksichtigt, es sei denn, das neue Einkommen (hier: Ihr Kinderkrankengeld) ist um mindestens 10 % niedriger als das bisher berücksichtigte Einkommen (dieses können Sie Ihrem letzten Bescheid entnehmen). Die Anrechnung erfolgt taggenau. Das bedeutet: Sie können jeweils unter Vorlage der Bescheinigung der Krankenkasse über die Höhe des Krankengeldes die Überprüfung und ggf. Änderung beantragen.
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