Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenSteuerpflichtige Einnahmen aus - klassischen oder fondsgebundenen - Lebensversicherungen, die entweder vorzeitig (vor Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss) ausgezahlt oder zurückgekauft werden oder auf einem nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Vertrag beruhen, können auf die Witwenrente angerechnet werden.
Diese Leistungen gelten jedoch nur als anrechenbare Einkommen, wenn
- der Ehegatte nach dem 31.12.2001 verstorben ist und die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde oder
- der Ehegatte nach dem 31.12.2001 verstorben ist und Ehe vor dem 31.12.2001 geschlossen wurde, wenn beide Ehegatten nach dem 01.01.1962 geboren sind.
Leistungen aus Lebensversicherungen, die infolge des Todes eines Ehegatten ausgezahlt werden, sind nicht auf die Witwenrente anzurechnen.
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