Hallo M.Wernecke,
auch ich kann die Aussage des Rentenberaters nicht nachvollziehen. User „Mitleser“ hat das Grundprinzip der Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten bereits zutreffend dargestellt (in folgender Broschüre nochmal etwas ausführlicher: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/cae/servlet/contentblob/58222/publicationFile/22613/hinterbliebener_hinzuverdienst.pdf ).
Unbestritten ist, dass es bei der Einkommensanrechnung im Extremfall (sehr hohes eigenes Einkommen oder sehr niedrige Witwenrente) auch zu einer „Nichtauszahlung“ der Witwenrente kommen kann. Fraglich ist aus meiner Sicht dann jedoch, ob der „Erhalt“ des Auszahlungsanspruchs der Witwenrente unter finanziellen Gesichtspunkten den Verzicht auf die eigene (Erwerbsminderungs-)Rente rechtfertigen kann.
Im Zweifel sollte sich Ihre Nichte nochmals bei einem Auskunfts- und Beratungsdienst ihres Rentenversicherungsträgers beraten lassen.