Hallo Frau Meyer,
wurde bei der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten, so enthält die Entlassungsentschädigung keinen "Arbeitsentgeltanteil", sondern nur "soziale Anteile"; sie ist dann im Rahmen der Einkommensanrechnung nicht zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung