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Experten-Antwort

Witwenrente / werden Sozialabgaben (Krankenversicherung) abgezogen?

von Klaus Bonner20.11.2015 | 19:11
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13 Antworten

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Hallo Zusammen, nehmen wir an jemand bekommt eine große Rente von 1800€. Hier gehen Sozialabgaben wie Krankenkasse, Pflegekasse von ab. Bleiben bsp. 1550€. Nun stirbt entsprechende Person. Bekommt der Lebensparntner nun von den 1800€ die große Witwenrente oder von den 1550€? Danke

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Zur Gewährung einer Hinterbliebenenrente werden analog zur Altersrente die Entgeltpunkte zum Zeitpunkt des sogenannten Leistungsfalls berechnet. Diese werden dann mit den Entgeltpunkten einer vorher gezahlten eigenen Rente des Verstorbenen verglichen. Die höheren Entgeltpunkte werden Grundlage der Hinterbliebenenrente. Die bereits an den verstorbenen Rentner gezahlte Rente ist damit nicht in jedem Fall Grundlage für die Berechnung. Der Rentenartfaktor für die Hinterbliebenenrente ist in den ersten drei Monaten nach dem Tod des Versicherten 1,0 und eine Anrechnung eigenen Einkommens findet nicht statt. Ab dem dritten Monat beträgt der Rentenartfaktor je nach anzuwendender Rechtslage 0,6 oder 0,55 und das eigene Einkommen des Hinterbliebenen wird angerechnet. Das führt dazu, dass die Hinterbliebenenrente in den ersten drei Monaten ca. 100% und ab dem vierten Monat ungefähr 60% bzw. 55% einer Altersrente des Verstorbenen entspricht, wenn kein Einkommen anzurechnen ist.

Die Witwenrente ist Einkommen des Hinterbliebenen. Bei gesetzlich krankenversicherten Rentnern wird daher die Hinterbliebenenrente zur Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mit herangezogen, weil diese Beiträge aus dem Gesamteinkommen des Hinterbliebenen zu zahlen sind. Wie bereits in den bisherigen Antworten ausgeführt wurde, handelt es sich um die Krankenversicherung des Hinterbliebenen und nicht des Verstorbenen. Bei Rentnern, die versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner sind (gesetzliche Krankenversicherung), werden wie bei einem Arbeitnehmer die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung direkt durch den Rentenversicherungsträger an die gesetzliche Krankenkasse abgeführt, freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Rentner müssen die Beiträge selbst an die Krankenkasse zahlen. Daher kann es hier zu Unterschieden in der Berechnung der Nettorente aus der Bruttorente kommen.

Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind abhängig von den Versicherungsbedingungen des Versicherungsunternehmens - entsprechende Auskünfte sind deshalb dort einzuholen.

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12 Antworten

KSCam 20.11.2015 | 19:37
Die Hinterbliebenenrente wird aus der Bruttorente errechnet und dann wird ggfls. Die KV / PV abgezogen, wenn der Hinterbliebene gesetztlich kv ist. (ob Sie es aber so oder so rechnen kommt im Endeffekt aufs gleiche raus.....:))
Klaus Bonneram 20.11.2015 | 19:47
hm, der Ehepartner ist selbst versichert. Von daher gehe ich davon aus das 55% der Bruttorente ausgezahlt werden oder?
Schorscham 20.11.2015 | 20:18
Ihre Frage ist unverständlich. Völlig unabhängig davon, ob der Ehepartner (vermutlich aufgrund einer beitragspflichtigen Beschäftigung) "selbst versichert" ist oder nicht, sind von der Witwenrente GKV- und GPV-Beiträge zu zuahlen.
Klaus Bonneram 20.11.2015 | 21:07
ah ok, also war die Antwort nur unverständlich :) Also bekommt er 55% nach Abzug der Beiträge obwohl er längst Tod ist. Naja muss man wohl nicht verstehen sondern nur wissen. Danke
Schorscham 20.11.2015 | 22:57
Das ist eigentlich ganz einfach zu verstehen, wenn man weiß, dass eine Hinterbliebenenrente eine eigenständige Rentenart ist und nicht die geerbte Rente des Verstorbenen. Wer mehrere beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnisse hat, muss auch von JEDEM Arbeitslohn Sozialabgaben abführen und nicht nur von Einem. MfG
Klaus Bonneram 21.11.2015 | 02:19
Ja, so kann man das auch sehen. Oder - wir sind so gut versichert, das wir ein Lebenlang in die Rentenkasse einzahlen, selbst nach unserem Tod sind wir auch noch Krankenversichert und Beitragspflichtig... Herrlich nochmals Danke
Konrad Schießlam 21.11.2015 | 09:54
Immer wieder das Gleiche. Muß für einen verstorbenen noch Kranken/Pflegeversicherung zahlen. Ist auch richtig, nehme ja auch für einen Verstorbenen die Rente noch monatlich in Empfang. oder? MfG.
KSCam 21.11.2015 | 09:56
....so sieht es unser Gesetzgeber, dass die Hinterbliebenenrente Einkommen des Überlebenden ist und deshalb beitragspflichtig......wenn Sie das anders sehen wollen, ist das Ihr gutes Recht, nützt Ihnen aber nichts.........und da diese rechtslage bereits über 30 Jahre so besteht, nützt ein rechtliches Verfahren dagegen auch nicht, das ist längst vom Bundesverfassungsgericht als "korrekt" abgeurteilt.......
asdam 21.11.2015 | 10:53
hallo klaus bonner, sie haben das Prinzip des Solidaritätsprinzips scheinbar nicht verstanden: Wer mehr hat, der soll auch mehr (ver-)"beitragen". Das gilt bis zu einer bestimmten Obergrenze (= Beitragsbemessungsgrenze). Wenn man eine eigene Altersrente UND eine Witwen/Witwerrente bezieht, dann sind das auch die eigenen Einkommen, von denen Beiträge zu zahlen sind (analog auch im Steuerrecht). Ein Toter zahlt keine Beiträge, weil er tot ist und keine Leistung erhält.
Herz1952am 21.11.2015 | 13:55
Hallo Klaus Bronner, nicht der tote Partner ist noch krankenversichert, sondern über die Witwenrente/Witwerrente der Hinterbliebene. Vielleicht ist es jetzt besser zu verstehen. Es geht nach dem Brutto-Einkommen, das der Versicherungspflicht unterliegt. Derjenige mit 800 Euro brutto bekommt im Bedarfsfall genau so viel Leistungen wie derjenige mit 2500 Euro. Das Prinzip hat "asd" auch schon erklärt.
Konrad Schießlam 21.11.2015 | 18:12
Man kann es aber auch so erklären, auch wenn es keine direkte Rentenfrage ist. Für 2015 die Beitragsbemessungsgrenze 4125, für 2016 4237,50 monatlich, der höchstfällige Monatsbeitrag. Eben, Bemessungsgrenze im Jahr 2015 49500. und in 2016 50850 bei der gesetzlichen Krankenversicherung für die gesamte Bruttorente einer Einzelperson. MfG.
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