Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Meierlein,
den Zuschlag erhalten nur diejenigen Rentenbezieher/innen, die – aufgrund eines früheren Rentenbeginns – lediglich verkürzte Zurechnungszeiten angerechnet bekommen haben.
Mit der Wiederauflebensrente wurden im Jahre 2020 bereits die erweiterten Zurechnungszeiten (nach dem neuen Recht) angerechnet. In dem Versicherungsverlauf zu dem Bescheid aus dem Jahr 2020 können Sie dies konkret nachvollziehen.
Ein Anspruch auf den Zuschlag für Hinterbliebenenrenten ab 01.07.2024 besteht daher für Sie nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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