Ihre sehr am individuellen Fall gestellte Frage ist zu komplex für eine kurze Beantwortung im Forum. Grundsätzlich ist für eine Rentenzahlung ins Ausland bei ausländischen Staatsangehörigen (Staatsangehörigkeit außerhalb der EU, EWR und ohne Sozialversicherungsabkommen) eine Kürzung um 30% korrekt. Hierbei bliebe es auch bei einer folgenden (kleinen/großen) Witwenrente. Ob dies im vorliegenden Fall nun zutrifft, sowie die Aussage zur Zahlung von 100% und ob die Anwendung des § 317 Abs. 1 SGB VI korrekt ist, kann ohne Kenntnis des Vorgangs nicht nachvollzogen werden. Wir empfehlen zur Klärung einen Termin bei einer Beratungsstelle zu vereinbaren.
Wie Sie angegeben haben wurde der Widerspruch zurückgewiesen, demnach müsste ein Widerspruchsbescheid bereits ergangen sein. Es verbleibt nunmehr die Möglichkeit beim zuständigen Sozialgericht (aus dem Bescheid ersichtlich) Klage zu erheben.