Hallo Bianca,
für den Anspruch auf Witwenrente ist zunächst erst einmal nur entscheidend, dass Sie im Zeitpunkt des Todes rechtsgültig verheiratet gewesen sind.
Hat die Ehe zu diesem Zeitpunkt aber noch kein Jahr angedauert, gilt zunächst die (gesetzliche) Vermutung der Versorgungsehe (die Heirat fand statt, um einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu erhalten). In diesem Fall würde kein Anspruch auf Witwenrente bestehen.
Die Vermutung der Versorgungsehe kann aber widerlegt werden, wenn der Tod unvorhergesehen eingetreten ist, z.B. durch einen Unfall oder eine plötzlichen Erkrankung.
Dann würde auch vor Ablauf eines Jahres bereits ein Witwenrentenanspruch bestehen. Dies ist immer im Einzelfall zu entscheiden.
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