Hallo Günter,
bitte wenden Sie sich an Ihre Pensionsstelle, um sich das mögliche Witwengeld, das von dort gezahlt werden würde, errechnen zu lassen.
Bei der gesetzlichen Witwenrente besteht bei Anwendung des alten Hinterbliebenenrentenrechts (Eheschließung vor dem 01.01.2002 und Geburt eines Ehegatten vor dem 01.01.1962) ab dem 4. Kalendermonat nach dem Versterben des Ehegattens grundsätzlich ein Anspruch auf 60 % der Rente des Verstorbenen. Parallel ist die Einkommensanrechnung zu prüfen.
Für die Einkommensanrechnung wird die Bruttorente Ihrer Frau herangezogen:
mtl. Bruttorente abzüglich 13% oder 14 % (abhängig vom Rentenbeginn),
von dem verbleibenden fiktiven Netto wird der Freibetrag i.H.v. derzeit 992,54 € abgezogen,
aus dem verbleibenden Betrag werden 40 % errechnet,
dies ist der direkte Anrechnungsbetrag, der von der Witwenrente abgezogen werden muss.