Hallo Gerd,
sollte in Ihrem Fall das "alte" Hinterbliebenenrentenrecht angewendet werden, so wird als anzurechnendes Einkommen nur die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Die Betriebsrente bleibt unberücksichtigt.
Von der Brutto-Versichertenrente wird zunächst ein pauschalisiertes Netto errechnet. Dies erfolgt, indem von der Brutto-Rente (Leistungsbeginn vor 2011) 13 % abgezogen werden. Dieser Betrag wird um den Freibetrag von zurzeit 725,21 Euro (West) verringert. Von dieser Differenz werden nochmals 40 % errechnet. Dies ist der direkte Kürzungsbetrag.
Die große Witwerrente nach altem Hinterbliebenenrentenrecht beträgt in den ersten drei Kalendermonaten 100 % der bisherigen Rente der Verstorbenen und ab dem vierten Kalendermonat 60 %. Von dem Betrag ab dem vierten Kalendermonat wird der oben errechnete Kürzungsbetrag abgezogen. Sofern ein positiver Betrag übrig bleibt, ist dies die zustehende Hinterbliebenenrente (ggf. noch um die Abzüge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu vermindern).