In vorliegendem Fall wurden Versicherungszeiten nach dem sogen. Fremdrentengesetz anerkannt. Bei Verzug des Rentenberechtigten (hier Witwer) ins nicht europäische Ausland kommt es demnach im Regelfall zur Kürzung dieser Zeiten (vgl. auch § 272 Sozialgesetzbuch VI), auch wenn er selbst auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen sollte.
Darüber hinaus ist es von nicht unerheblicher Bedeutung, ob es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt in Russland oder um eine dauerhafte Wohnsitzverlegung handelt.
Für weitergehende Informationen wenden Sie sich am besten direkt an den für die Auszahlung der Witwenrente zuständigen Rentenversicherungsträger.
MfG