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Wo bezahleich meine Rentenbeiträge

von foren171710.06.2009 | 09:20
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Ich habe folgende frage: Ich arbeite beruflich in Polen seit einen Jahr, bin aber nach wie vor in Detschland eingestellt. Jetzt soll ich aber meine steuer in Polen bezahlen, möchte aber meine Rentenbeiträge in Deutschland weiter bezahlen Is es möglich? Oder ist es pflicht die beiträge auch in Polen zu bezahlen? Gruß Richard

Antworten der Moderation

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die EU-Verordnung 1408/71 enthält Abgrenzungsnormen, welche nationalen Bestimmungen über die Sozialversicherung die Beschäftigung unterliegt. Dabei gilt der Grundsatz, dass die im Mitgliedstaat ausgeübte Beschäftigung nur den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht eines einzigen Staates unterliegt (vgl. ART. 13 Abs. 1 VO 1408/71).

Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, der eine Beschäftigung in einem einzigen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt dabei ausschließlich den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird (Beschäftigungsstaat). Das gilt selbst dann, wenn sich der Arbeitgeber im Gebiet eiens anderen Mitgliedstaates befindet oder dort seinen Sitz hat. Auch auf den gewöhnlichen Aufenthalts des Arbeitnehmers kommt es nicht an.

Besonderheit ergeben sich auch bei Entsendungen.

Um die Frage genauer zu beantworten, müsste man mehr Hintergrundinformationen haben. Es wäre sinnvoll, wenn Sie sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen. Sie kann Ihnen über Ihren Versicherungsschutz in der Sozialversicherung genauer informieren, weil sie Ihr Beschäftigungsverhältnis kennt.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Damit bei einer Entsendung ins Ausland nach wie vor die deutschen Rechtsvorschriften gelten, ist es u.a. wichtig, dass die Beschäftigung im Ausland infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im voraus begrenzt ist. Denn nur bei einer zeitlich befristeten Auslandsbeschäftigung kann noch von einer ausreichenden Beziehung zur deutschen Sozialversicherung ausgegangen werden.

Gibt es keine befristete Auslandsbeschäftigung oder wird eine bestehende Befristung zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben oder wird der Schwerpunkt der Beschäftigung infolge veränderter rechtlicher Verhältnisse in das Ausland verlagert, entfällt die Beurteilung nach deutschen Sozialversicherungsvorschriften von diesem Zeitpunkt an.

Wenn keine Entsendung vorliegt (z.B. bei fehlender Befristung), wäre es ratsam, wenn Sie sich wegen der praktischen Abwicklung mit der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA), Pennefeldsweg 12c, 53177 Bonn, Tel.: 0228/9530-0, www.dvka.de in Verbindung setzen. Auf der Internetseite finden Sie dort u.a. Informationen zur Sozialversicherungsrecht bei der Beschäftigung im Ausland.

1 Antworten

foren1717am 10.06.2009 | 12:14
Hallo Danke für Ihre Antwort Zur zeit bin ich entsendet nach Polen, aber wenn ich hier ohne frist arbeiten werde, wie wird das ganze gestalltet. Genau gesagt muss mein Arbeitgeber sich hier in Polen Registrieren, einen Firmenzweig eröffnen? Gruß Richard
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