Hallo Sunny,
die Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden bei den Minijobs wurde zum 01.04.2003 ersatzlos gestrichen. Demzufolge ist seitdem lediglich die Höhe des monatlichen Entgeltes entscheidend.
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Hallo Sunny,
die Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden bei den Minijobs wurde zum 01.04.2003 ersatzlos gestrichen. Demzufolge ist seitdem lediglich die Höhe des monatlichen Entgeltes entscheidend.
Hallo Max,
der Rentenversicherungsträger muss seit dem 01.04.2003 lediglich die Höhe des Arbeitsentgeltes prüfen. Selbst wenn der Rentenempfänger den Hinzuverdienst von 400 EUR in wenigen Stunden erzielt, wäre dies zunächt nicht zu beanstanden. Allerdings werden grundsätzlich nur noch Renten auf Zeit gezahlt, so dass bei Verbesserung des Gesundheitszustandes ggf. eine Verlängerung der Zeitrente abgelehnt wird. Auch bei Erwerbsminderungsrenten, die auf Dauer gewährt wurden, wird in bestimmten Abständen geprüft, ob eine Besserung des Gesundheitszustandes vorliegt. In diesen Fällen wird natürlich auch nach Beschäftigungen und deren zeitlichem Umfang gefragt, so dass dann ggf. auch diese Rente entzogen werden kann.
Aber es ist doch sehr unwahrscheinlich, dass ein Erwerbsminderungsrentner, der nicht mehr gesund ist, eine Beschäftigung von 40 Stunden pro Woche durchführen kann.
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