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Experten-Antwort

Wohnförderkonto vorzeitig auflösen

von SINDY22.03.2018 | 21:48
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20 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, wenn ich meine riestergeförderte Immobilie vermieten möchte ist dies ja eine förderschädliche Verwendung! Wie erfolgt und berechnet sich die Rückzahlung der gewährten Förderungen? Umgehen könnte ich dies wenn ich den Stand des Wohnförderkontos auf einen Riestervertrag einzahle oder? Könnte ich unabhängig von der förderschädlichen Verwendung den Stand des Wohnförderkontos auch schon jetzt versteuern anstatt bis zum Renteneintritt zu warten? Vielen Dank für die Auskunft!

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo SINDY,

Aufgabe der Eigennutzung der Immobilie (Verkauf/Vermietung) geht immer Richtung schädliche Verwendung, soweit korrekt.

=> Schädliche Verwendung heißt Rückzahlung der erhaltenen Vergünstigungen (Zulagen und Steuervorteile). Muster-/Probeberechnungen zu Ihrem konkreten Fall kann Ihnen bestimmt Ihr Anbieten anbieten.

=> Mit "Umgehen durch Einzahlung in einen Riestervertrag" und "Wohnförderkontos auch schon jetzt versteuern anstatt bis zum Renteneintritt" meinen Sie vermutlich das Gleiche. Nämlich die Rückführung (Minderung/Reduzierung) des Wohnförderkontos.

Das Wohnförderkonto ist ja eigentlich nur ein Dokumentationskonto um später feststellen zu können welche Summen Sie zu versteuern haben.

Und da setzen Ihre beiden Überlegungen an:

1) umgehen durch Einzahlung in einen Riestervertrag

Ja, da dann kein Wohnförderkonto mehr erforderlich. Die später zu versteuernden Summen ergeben sich aus dem (neuen) Riestervertrag. Dieser (bzw. die Rückflüsse aus diesem) werden später zur Bemessung genutzt. Es brauch dann das "Hilfskonstrukt" Wohnförderkonto nicht mehr.

2) Wohnförderkonto schon jetzt versteuern anstatt später.

Das funktioniert so nicht ganz. Diese Möglichkeit (Auflösung des Wohnförderkontos und Einmalbesteuerung) besteht zu Beginn der "Auszahlungsphase", also i.d.R. mit Erreichen der entsprechenden Altersgrenze. Zu diesem Zeitpunkt kann man das Wohnförderkonto auflösen und die aufgelaufenen Beträge in Summe besteuern (dies kann interessant sein, da bei der Einmalbesteuerung der Betrag des Wohnförderkontos um 30% gemindert wird - also 30% Rabatt)

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Grundsätzlich liegt bei Aufgabe der Selbstnutzung (Verkauf/Vermietung der Immobilie) eine "schädliche Verwendung" vor.

Ausnahme:

Der Zulageberechtigte zahlt einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten Betrags im Wohnförderkonto innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Danke für die Ergänzungen Modi

Moderation · 4Ihre Vorsorge

Hallo Mattchris,

Sie haben eine E-Mailadresse gepostet, die wir so schnell nicht verifizieren können. Bitte kurz bei uns melden (siehe Link unten).

Falls User ihm helfen wollen: Gerne Mail an die Redaktion. Wir leiten die Infos an ihn weiter.

https://www.ihre-vorsorge.de/servicebereich/kontakt.html

Viele Grüße

Ihr

Admin

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

16 Antworten

SINDYam 23.03.2018 | 11:44
Vielen Dank! Noch eine kurze Rückfrage. Wenn ich nun eine Einzahlung in der Höhe des Wohnförderkontos auf einen anderen Riester tätige, damit das Wohnförderkonto auf 0 steht, kann dann die Wohnung vermietet werden ohne dass die Förderungen zurückgezahlt werden müssen? Und wem muss ich diese Einzahlung belegen?
Modi69am 23.03.2018 | 17:00
Hallo, Minderung des Wohnförderkontos durch Einzahlung in einen Spar-Riestervertrag ist eine gesetzlich vorgesehene Regelung ( in den 90er-§§ des EStG). Ich könnte mir aber vorstellen, dass Sie Probleme haben werden, einen Anbieter zu finden, der Ihr Geld nimmt. Ich spreche aus eigener Erfahrung: ich entnahm zur Immobilienfinanzierung Geld aus meinem Spar-Riester ( sog. AV-Eigenheimbetrag) und wollte dann mein Wohnförderkonto schrittweise wieder mindern durch Einzahlung in meinen weiter bestehenden Spar-Riester. Der Anbieter weigerte sich, das Geld ratenweise wie von mir gewünscht wieder zu nehmen. Auf meine Anfrage teilte mir die ZfA mit, dass die Minderung des Wohnförderkontos vor Beginn der Auszahlungsphase möglich sei, sofern VERTRAGLICHE REGELUNGEN DES ANBIETERS dies zuließen. Auch mein Versuch, das Geld in einen 2. bestehenden Riestervertrag einzuzahlen, um das WFK zu mindern ( in diesem Falle hätte die ZfA das WFK geführt), war leider nicht erfolgreich, weil auch dieser Anbieter mein Geld nicht wollte. Von daher empfehle ich Ihnen, erst mal beim Anbieter nach der Möglichkeit der Einzahlung nachzufragen. Gelingt Ihnen die vollständige Minderung des WFK, ist Ihre Immobilie wieder "entriestert" und zu iIhrer freien Verfügung ( also nicht mehr an Selbstnutzung gebunden). Viel Erfolg!
Katjaam 06.06.2018 | 10:36
Ich habe gelesen, dass bei einer schädlichen Verwendung die Zulagen nicht zurückgezahlt werden müssen - die Zulagen sind schließlich im Haus gebunden. Stimmt das? Kann man denn einmal erhaltene Guthaben aus Wohnriesterverträgen wieder zurückzahlen, damit das WFK wieder bei 0 ist??
Matthchrisam 07.08.2018 | 21:45
Hallo Modi, hallo Forum, ich stehe aktuell vor dem gleichen Problem einen Riester-Anbieter zu finden, in den ich meinen Betrag aus dem WFK einzahlen kann. Hat irgendwer Tipps? Gern auch per mail, XYZ. Danke!
Anselmam 09.08.2018 | 14:40
Hallo, ich habe leider das gleiche Problem: Ich baue durch die 2-Prozent-Verzinsung langsam mein Wohnförderkonto weiter auf und finde keinen Anbieter, der mir ein Produkt zur Rückführung des entnommenen Betrags anbietet. 1) Ist jemandem ein Anbieter oder eine Übersicht geeigneter Anbieter bekannt (z.B. Webseite)? 2) Ich würde mich auch über einen Expertentipp sehr freuen. Es müsste doch - auch ohne Werbung zu betreiben - möglich sein, geeignete Anbieter aufzulisten oder einen passenden Ansprechpartner mitzuteilen. Falls nicht, welche Lösung zur Inanspruchnahme des § 92a Abs. 2 Satz 4 EStG gibt es?
Larisam 27.08.2018 | 10:04
Hallo zusammen, es scheint, dass viele genau dieses Problem haben. Bei mir exakt die Kerbe: - urspünglich Riestervermögen zur Hausfinanzierung entnommen - inzwischen ist das Haus verkauft - ZfA stellt schädliche Entnahme fest - 1 Jahr Zeit zum Reinvest - kein Anbieter zu finden, der das Geld nimmt Gibt es denn wirklich keine Lösung für das Problem? Warum sind die Anbieter in so einem Fall nicht "verpflichtet" das alte Riestervermögen zu nehmen? Kann jemand weiterhelfen` Lieben Dank Laris
Icham 27.08.2018 | 21:54
Hallo. Ich denke Du kannst doch auch den fiktiven Betrag auf dem Wohnförderkonto versteuern. Dann bist Du doch damit durch und hast nicht schon wieder einen renditelosen Riester an der Backe.
Larisam 28.08.2018 | 15:26
Nein, das geht so wohl leider nicht. Steht übrigens in der ersten Antwort ganz oben. Das kann man wohl erst ab der Auszahlungsphase, also mit 60+ Jahren machen. Leider stehe ich vor den Varianten - Zurückzahlen mehrerer Tausend Euro Zulagen - Neuer (sicher mieser) Riester Vertrag, für den ich aber keinen Anbieter finde - Invest der Summe innerhalb von 5 Jahren in eine neue selbst genutzte Immobilie (was derzeit nicht in Aussicht ist)
Valleseam 08.03.2019 | 06:57
Hallo, ich habe leider das gleiche Problem: Ich baue durch die 2-Prozent-Verzinsung langsam mein Wohnförderkonto weiter auf und finde keinen Anbieter, der mir ein Produkt zur Rückführung des entnommenen Betrags anbietet. 1) Ist jemandem ein Anbieter oder eine Übersicht geeigneter Anbieter bekannt (z.B. Webseite)? 2) Ich würde mich auch über einen Expertentipp sehr freuen. Es müsste doch - auch ohne Werbung zu betreiben - möglich sein, geeignete Anbieter aufzulisten oder einen passenden Ansprechpartner mitzuteilen. Falls nicht, welche Lösung zur Inanspruchnahme des § 92a Abs. 2 Satz 4 EStG gibt es?
Es ist nicht Aufgabe der gesetzlichen RV private Anbieter zu benennen, die Ihrem Anliegen evtl. nachkommen. Da werden Sie Geld in die Hand nehmen müssen um eine Beratung bei der Verbraucherzentrale zu bekommen, natürlich ohne Gewähr, dass diese Ihnen entsprechende Anbieter nennen können.
Aber das der Gesetzgeber eine Lösung anbietet/fordert, die es in der Praxis gar nicht gibt, ist okay?
Valleseam 08.03.2019 | 06:56
Hallo, ich habe leider das gleiche Problem: Ich baue durch die 2-Prozent-Verzinsung langsam mein Wohnförderkonto weiter auf und finde keinen Anbieter, der mir ein Produkt zur Rückführung des entnommenen Betrags anbietet. 1) Ist jemandem ein Anbieter oder eine Übersicht geeigneter Anbieter bekannt (z.B. Webseite)? 2) Ich würde mich auch über einen Expertentipp sehr freuen. Es müsste doch - auch ohne Werbung zu betreiben - möglich sein, geeignete Anbieter aufzulisten oder einen passenden Ansprechpartner mitzuteilen. Falls nicht, welche Lösung zur Inanspruchnahme des § 92a Abs. 2 Satz 4 EStG gibt es?
Es ist nicht Aufgabe der gesetzlichen RV private Anbieter zu benennen, die Ihrem Anliegen evtl. nachkommen. Da werden Sie Geld in die Hand nehmen müssen um eine Beratung bei der Verbraucherzentrale zu bekommen, natürlich ohne Gewähr, dass diese Ihnen entsprechende Anbieter nennen können.
Aber das der Gesetzgeber eine Lösung anbietet/fordert, die es in der Praxis gar nicht gibt, ist okay?
Valleseam 08.03.2019 | 07:05
Tja, aber damit entpuppt sich Wohnriester als nutzlos, unflexibel und extrem mangelhaftes Konstrukt, wenn man damit Altersvorsorge betreiben möchte. Die staatlichen Zulagen sollte man jedenfalls nicht einkalkulieren und wenn es zur Besteuerung des Wohnförderkontos kommt, holt sich der Staat sogar noch mehr, als er zuvor durch Zulagen gegeben hat. Am Ende ist es - welch Wunder - ein Konjunkturprogramm für Banken und Versicherungen, die zudem noch verbraucherunfreundlich die Rosinen herauspicken dürfen.
Valleseam 08.03.2019 | 07:17
Zitat von Laris anzeigenausblenden
Hallo. Ich denke Du kannst doch auch den fiktiven Betrag auf dem Wohnförderkonto versteuern. Dann bist Du doch damit durch und hast nicht schon wieder einen renditelosen Riester an der Backe.
Nein, das geht so wohl leider nicht. Steht übrigens in der ersten Antwort ganz oben. Das kann man wohl erst ab der Auszahlungsphase, also mit 60+ Jahren machen. Leider stehe ich vor den Varianten - Zurückzahlen mehrerer Tausend Euro Zulagen - Neuer (sicher mieser) Riester Vertrag, für den ich aber keinen Anbieter finde - Invest der Summe innerhalb von 5 Jahren in eine neue selbst genutzte Immobilie (was derzeit nicht in Aussicht ist)
Es gibt noch eine weitere Variante: Rückzahlung der Zulagen nicht möglich und jahrzehntelange Verzinsung des Wohnförderkontos, sodass man als Rentner über die Steuer mehr zurückzahlen muss, als man zuvor über die Zulagen erhalten hat. Ich warte jetzt seit über 1 1/2 Jahren auf meine Rechnung über die Zulagen-Rückzahlung und ob die jemals kommt, ist fraglich. Währenddessen wächst das Wohnförderkonto. Und wächst und wächst...
Christianam 08.03.2019 | 11:45
Zitat von Anselm anzeigenausblenden
Hallo Anselm, hast Du es schon bei einem der Anbieter von Riester-Fondssparplänen versucht (DWS, Union, Deka, fairr etc.)? Mir leuchtet nicht ein, warum es nicht möglich sein sollte, denn manche werben ja sogar, dass man auch höhere Beträge als 2.100 EUR p.a. einzahlen könne (zwar ungefördert, aber mit Beitragsgarantie). Mich würde auf jeden Fall die Begründung interessieren, wenn sie Dein Geld ablehnen sollten.
Klausam 15.03.2019 | 12:55
Fairr nimmt auf jeden Fall keine Minderungsbeiträge an. Grund: zu hoher Verwaltungsaufwand
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