Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenGrundsätzlich müssen Rentnerinnen und Rentner für den Rentenversicherungsträger erreichbar sein. Die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ist daher dem Rentenversicherungsträger - ggf. über den Renten Service der Deutschen Post - zu melden.
Wird dem Renten Service der Deutschen Post ein Verzug in das Ausland gemeldet, wird die Rente - nach den derzeitigen Bestimmungen für das Rentenzahlverfahren - grundsätzlich eingestellt. Der Renten Service der Deutschen Post informiert den Rentenversicherungsträger. Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft, ob und in welcher Höhe ein weiterer Anspruch besteht; er weist den zustehenden Betrag an.
zu 1): Für Personen, deren Rente vor April 2004 beginnt, verbleibt es bei der bis dahin geltenden Auszahlungsregelung der vorschüssigen Auszahlung.
zu 2): Bei einem Anspruch, der aus Erwerbstätigkeit in West-Deutschland resultiert, ist eine Minderung der Rente aufgrund der bestehenden EWG-Verordnungen in der Regel nicht zu erwarten. Die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes sollte die Rentnerin aber auch der zuständigen Krankenkasse in Deutschland mitteilen.
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