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Wohnungswechsel nach Spanien

von moraira09.05.2008 | 23:06
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3 Antworten

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Hallo, eine Rentnerin bezieht seit Januar 2003 gesetzliche Rente auf ein deutsches Konto. Der Anspruch resultiert aus Erwerbstätigkeit in West Deutschland. Sie meldet ihren Wohnort nun 2007 nach Spanien um um dort weiter zu leben und meldet sich daher beim Einwohnermeldeamt in Deutschland ab. Die Rente wird weiterhin auf ihr deutsches Konto überwiesen. Es wurde versäumt den Wohnungswechsel bei der Post AG bekannt zu geben da die Rentnerin davon ausging dass dieses für die Auszahlung unerheblich sei. Anfang April 08 bekommt sie Nachricht der Post AG, dass die Rentenzahlung vorerst eingestellt wird da sie nun im Ausland lebt und der weitere Rentenanspruch nun zu prüfen sei. 1) Ich war der Meinung, dass die Rente seit einigen Jahren nachschuessig bezahlt wird. Laut telefonischer Auskunft wird die Rente aber vorschuessig bezahlt. Was ist richtig? 2) Wie ist die Rechtslage wenn eine Rentnerin innerhalb Europas umzieht bzgl. des weiteren Rentenanspruch. Kann die gesetzliche Rente dann gekürzt werden? Gruß Moraira

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 13.05.2008 | 10:15

Grundsätzlich müssen Rentnerinnen und Rentner für den Rentenversicherungsträger erreichbar sein. Die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ist daher dem Rentenversicherungsträger - ggf. über den Renten Service der Deutschen Post - zu melden.

Wird dem Renten Service der Deutschen Post ein Verzug in das Ausland gemeldet, wird die Rente - nach den derzeitigen Bestimmungen für das Rentenzahlverfahren - grundsätzlich eingestellt. Der Renten Service der Deutschen Post informiert den Rentenversicherungsträger. Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft, ob und in welcher Höhe ein weiterer Anspruch besteht; er weist den zustehenden Betrag an.

zu 1): Für Personen, deren Rente vor April 2004 beginnt, verbleibt es bei der bis dahin geltenden Auszahlungsregelung der vorschüssigen Auszahlung.

zu 2): Bei einem Anspruch, der aus Erwerbstätigkeit in West-Deutschland resultiert, ist eine Minderung der Rente aufgrund der bestehenden EWG-Verordnungen in der Regel nicht zu erwarten. Die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes sollte die Rentnerin aber auch der zuständigen Krankenkasse in Deutschland mitteilen.

2 Antworten

Schadeam 09.05.2008 | 23:34
1) bei Rentenbeginn 2003 wird die Rente noch am Anfang des Monats gezahlt, d.h Anfang Mai 2008 ist die Mairente auf dem Konto. 2) innerhalb der EUwird normalerweise die volle Rente gezahlt. Aber: bei Wohnsitz im Ausland muss einmal jährlich nachgewiesen werden, dass man noch lebt - deshalb wurde die Rente eingestellt, bis ein Lebenszeichen = Lebensbescheinigung von Ihnen kommt. (weil Todesfälle im Ausland der DRV nicht "automatisch" gemeldet werden.)
Rosannaam 10.05.2008 | 20:26
... außerdem ist meines Wissens für die KVdR eine andere Krankenkasse zuständig, nämlich die AOK Bonn. Bei Bekannten von mir (Deutsche Staasangehörige), die in die Türkei ausgewandert sind, wurde jedenfalls die AOK Bonn zuständig. In jedem Rentenbescheid steht eigentlich, dass ein Wohnortwechsel der DRV zu melden ist! Also sollte man dies auch tun.... Auch schon allein aus den von @Schade genannten Gründen insbesondere bei einem Verzug ins Ausland.
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