Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Yupp, der Verlauf Ihrer geschilderten Situation erscheint zugegeben erst einmal sehr merkwürdig. Die Rentenversicherung hat hier jedoch einige gesetzliche Regelungen beachtet und angewandt. Nach § 8, Abs.2 SGB IX, haben Leistungen zur Teilhabe (z.B. medizinische Reha) Vorrang vor Rentenleistungen. Somit kam es zu der zuerst geschilderten Abwandlung, dass man, statt über die Erwerbsminderungsrente zu entscheiden, Ihnen eine Reha angeboten hatte. Da Sie innerhalb der Bearbeitungsfrist (welche jedoch recht lange war…!?) einen Antrag auf Altersvollrente gestellt haben, kommt die Ausschlussregelung des §12, Abs.1, Nr. 2 SGB VI zur Anwendung. Zum Verständnis, der Rententräger ist für die Durchführung der Reha-Maßnahme nur zuständig, wenn sich der Antragsteller noch im Berufsleben befindet. Mit dem Antrag auf die Vollrente wegen Alters kann Ihnen die medizinische Reha nicht mehr von der DRV bewilligt werden (Ausnahme ist eine onkologische Reha). Somit ist der Verlauf rechtlich fundiert, wenn auch für den Betroffenen nicht nachvollziehbar. Ihr Anwalt wird Sie bezüglich der möglichen Rechtsmittel beraten.
Sollten Sie noch in der Widerspruchsfrist liegen, können Sie natürlich gegen die Entscheidung der Rentenversicherung bezüglich Ablehnung der EM vorgehen. So wie Sie den Vorgang schildern, dürfte jedoch die zeitliche Frist vorbei sein. Aufgrund der Tatsache, dass Sie durch den Antrag auf Altersrente die Ausschlussklausel „herbeigeführt“ haben, springt der Ball bezüglich dem Grundsatz: „Reha vor Rente“ wieder in das „Feld“ des originären Rentenantrages. Hier hat nun, nach Ihrer Festlegung, dass Sie nicht auf die Feststellung der Erwerbsminderung verzichten, der Rententräger das Nichtvorliegen der Erwerbsminderung per Ablehnung mitgeteilt. Gegen diesen ablehnenden Bescheid hätten Sie Widerspruch einlegen können. Der Rententräger hat bei Vorliegen der Voraussetzungen die höhere Rente zu leisten, so dass Sie davon ausgehen müssen, dass es nicht daran lag, dass die Rentenkasse Geld einsparen wollte, sondern der Tatsache geschuldet ist, dass die medizinische Einschätzung nicht zum Vorliegen der Erwerbsminderung geführt hat.
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