Die endgültige Entscheidung, ob Sie die Maßnahme in der bewilligten Einrichtung antreten, obliegt Ihnen. Wenn dem Widerspruch bereits abgeholfen wurde durch einen entsprechenden Widerspruchsbescheid steht Ihnen der Klageweg noch offen.
Eine Beurteilung, wie schnell die Klage dann bearbeitet werden kann, kann nicht gemacht werden.