Hallo Selbständiger,
da das Beitragsverfahren für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für das Jahr 2016 bei Eintritt der Erwerbsminderung bereits anhängig war, werden die fristgerecht gezahlten Beiträge bei der Rente wegen Erwerbsminderung berücksichtigt.
Auch für die Nachzahlung für Ausbildungszeiten nach § 207 SGB VI gilt, dass diese bei der Rente wegen Erwerbsminderung berücksichtigt werden, wenn die Erwerbsminderung während des Beitragsverfahrens eingetreten ist.
Da der Antrag vom 06.04.2015 erst nach Eintritt der Erwerbsminderung gestellt wurde, können die nachgezahlten Beiträge für Ausbildungszeiten grundsätzlich nicht bei der Rente wegen Erwerbsminderung berücksichtigt werden. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn das vorherige Beitragsverfahren am 06.04.2015 noch offen war, zählen auch die nachgezahlten Beiträge für Ausbildungszeiten bei der Erwerbsminderungsrente mit. Hat das vorherige Beitragsverfahren hingegen vor dem 06.04.2015 geendet (zum Beispiel weil Sie die freiwilligen Beiträge für das Jahr 2016 vor dem 06.04.2015 gezahlt haben), werden die nachgezahlten Beiträge für Ausbildungszeiten nur bei einer späteren Rente angerechnet.