Hallo Ulrike Schulte,
Nach § 86 EStG zählen zu den für den Mindesteigenbeitrag maßgebenden Einnahmen
1. erzielte beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
2. bezogene Besoldung und Amtsbezüge,
3. in den Fällen des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 EStG die erzielten Einnahmen, die beitragspflichtig wären, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde und
4. bezogene Renten wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder bezogene Versorgungsbezüge wegen Dienstunfähigkeit in den Fällen des § 10a Absatz 1 Satz 4 EStG.
Hinterbliebenenrenten sind hier nicht mit erfasst und damit auch nicht relevant bei der Ermittlung der jährlichen Mindesteigenleistung zum Erhalt der vollen Riester-Förderung.