Hallo GKV-Mitglied,
erstattungsfähig ist ausschließlich der Nettorentenbetrag, das heißt die Rente gemindert um
den Beitragsanteil des Rentners für die Krankenversicherung und den vollen Beitrag des Rentners für die Pflegeversicherung. Deshalb erübrigen sich Gedanken darüber, wie es wäre, wenn ...