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Experten-Antwort

Zahlbetrag einer Rente bei Erstattung Krankengeld

von GKV-Mitglied07.07.2020 | 15:59
696 Ansichten
2 Antworten

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Hallo, bei Erstattungsanspruch der Krankenkasse bei Überschneidung von Rente und Krankengeld bezieht sich der Erstattungsanspruch auf den Zahlbetrag der Rente. Häufig sollen KK versuchen stattdessen die Bruttorente durch die DRV erstattet zu bekommen. Mir ist nicht ganz klar, warum dass für den Versicherten nachteilig wäre? Der Zahlbetrag ist doch der Betrag nach Abzug der Sozialbeiträge? Selbst wenn die DRV nur den reduzierten Betrag an die KK abtritt, erhält der Versicherte doch auch nicht die Differenz? Gruß

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo GKV-Mitglied,

erstattungsfähig ist ausschließlich der Nettorentenbetrag, das heißt die Rente gemindert um

den Beitragsanteil des Rentners für die Krankenversicherung und den vollen Beitrag des Rentners für die Pflegeversicherung. Deshalb erübrigen sich Gedanken darüber, wie es wäre, wenn ...

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1 Antworten

Siehe hieram 07.07.2020 | 18:56
Vom Krankengeld werden Beiträge zur Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung bezahlt. Von der EM-Rente werden Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung bezahlt. Deshalb steht laut Gesetz der 'Zahlbetrag' der Rente zur Verfügung, nicht der Bruttobetrag, da es sonst zur -unnötigen/unberechtigten- Doppelzahlung von Beiträgen kommt. Wenn es korrekt zurück berechnet wird, wird deshalb der Bruttobetrag des Krankengeldes direkt von der DRV aus der Netto-Rente erstattet. Maßgeblich zur Berechnung der Erstattung ist das laut Krankengeldbescheid errechnete Brutto-Regelentgelt, das der DRV bei Erstattungsansprüchen auch tagesgenau nachgewiesen werden muss. Die KK erstattet den Betrag der vom Versicherten bezahlten Pflege- und der Arbeitslosenversicherung dann direkt an den Versicherten. Lediglich der bezahlte Rentenversicherungsbeitrag bleibt als 'geleistet' bestehen, da dieser eventuell noch eine spätere Altersrente erhöhen kann. Würde also die KK den Bruttobetrag der EM-Rente erhalten, würden die Beiträge zur KV-/PV-Versicherung aus der EM-Rente zweimal bezahlt, nämlich einmal als fälliger Beitrag und die zweite Zahlung als sich in Luft auslösende Doppelzahlung dieses Beitrages, denn für den gibt es keine Leistungen (und auch keine Rechtsgrundlage).
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