Wird im Rahmen eines Rentenverfahrens die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach § 197 Abs. 2 SGB VI zur Erfüllung der Wartezeit beantragt oder vom Rentenversicherungsträger angeboten, ist als Zeitpunkt der Beitragszahlung der Zeitpunkt der Rentenantragstellung zu Grunde zu legen, wenn der Versicherte das Nachzahlungsverfahren nicht schuldhaft verzögert und die Beiträge innerhalb einer angemessenen Frist (drei Monate bei Berechtigten mit Wohnsitz im Inland, sechs Monate bei Berechtigten mit Wohnsitz im Ausland) nach Zugang der Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die erforderliche Beitragszahlung einzahlt.
Guckst du hier:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?hl…
Ergo: Widerspruch einlegen und die Seite (siehe Link) beifügen.
Wahrscheinlich dürfte das aber ein Versehen gewesen sein, jedenfalls nach den Fakten Ihrer Schilderung.