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Zahlungseinstellung Rente

von Jojo30.09.2011 | 12:16
2837 Ansichten
18 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Die DRV hat mir eine unbefristete teilweise EM-Rente entzogen (zum 1.10.2011).Widerspruch läuft, ggf wird Klage erhoben.Wann darf die DRV die Rentenzahlung tatsächlich einstellen?

18 Antworten

Jojoam 30.09.2011 | 12:41
Laut Gutachten hätte sich mein Gesundheitszustand von unter 3 Std. im erlernten Beruf auf über 6 Std. gebessert.
Mitleseram 30.09.2011 | 13:02
Ich denke mir, sie haben eine teilw. Erwerbsminderungsrente wg BU nach § 240 SGB VI erhalten. Diese Rente haben Sie erhalten, da sie nach "neuem" EM-Rente ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgem. Arbeitsmarkt haben. Dies hätte zur Folge, dass Ihnen nach "neuem" Rentenrecht KEINE Rente zu zahlen wäre, wenn es nicht den § 240 gäbe. Hier ist für einen bestimmten Personenkreis (kann selbst nachgelesen werden) die teilweise EM wg. BU möglich, wenn im Haupt- und Verweisungsberuf eine Leistungsfähigkeit von unter 6 Stunden besteht. Dies lag wohl bei Ihnen bis zur Überprüfung vor und nun wurde ggf. im Rahmen einer Überprüfung der DRV eine Begutachtung durchgeführt (Ergebnis bekannt), die einen Wegfallgrund der Dauerrente rechtfertigt (§ 102 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Es bleibt mir Ihnen viel Erfolg auf dem Klageweg zu wünschen.
Jojoam 30.09.2011 | 13:07
Danke lieber Mitleser daß Sie meine Frage nicht beantwortet haben!
-am 30.09.2011 | 13:11
Zum 30.09.2011.
Jojoam 30.09.2011 | 13:18
Danke für die Antwort !
Mitleseram 30.09.2011 | 13:30
Die Rentenzahlung bzw. dessen Wegfall hängt von der Bescheiderteilung des Entziehungsbescheides ab. Nach § 48 SGB X ist zunächst nur für die kalendarische Zukunft. eine Bescheidaufhebung vorzunehmen. Für die kalendarische Vergangenheit wird in der Regel eine Anhörung gefertigt (meist im Wegfallbescheid enthalten). Da die Renten am Monatsende für den Folgemonat gezahlt werden (Bsp: Rente für September wird Ende August überwiesen) kann es durchaus sein, dass zum Zeitpunkt der Bescheidschreibung bereits eine Überzahlung stattfand und demnach eine Rückforderung veranlasst wurde. Ein Datum zu welchem Ihre Rente hätte eingestellt werden dürfen ergibt sich aus Ihren Daten dieses Treades nicht.
Mitleseram 30.09.2011 | 13:32
Ergänzung: soll heißen... Wenn zum 01.Oktober entzogen wurde, dann hätten Sie ihre letzte Zahlung im August erhalten dürfen, da es sich da um die Septemberrente handelte.
Jojoam 30.09.2011 | 16:53
Danke für den Konstruktiven Beitrag !
Jojoam 30.09.2011 | 15:46
Weil ich aufgrund eines Erhöhungsantrages zunächst auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zwischen 3 und 6 Stunden Arbeitsfähig eingestuft wurde, als ich dann die Arbeitsmarktrente beanspruchte wurde plötzlich eine neue Begutachtung nötig , und siehe da schagartig stieg meine Leistungsfähigkeit von unter 3 Std. im erlernten Beruf und unter 6 am Arbeitsmarkt auf jeweils über 6 Std. Wie daß Gutachten ablief ist Abentheuerlich !! Wer es selbst schon mitgemacht hat weiß daß behandelnde Ärzte die Patienten über 10 Jahre begleiten Deppen sind und die Gutachter der LVA Götter , die in 45 Min ein Krankheitsbild vom Patienten erheben können daß als einzig wahr gilt.Zur Erhärtung der neuen Einschätzung wird auch noch die Krankenkasse befragt wieviele Krankentage die letzten 3 Jahre vorlagen, raten Sie mal wie oft ich Krankgeschrieben war, der ich seit 8 Jahren nicht mehr Erwerbstätig war. Alles Perfiede! So nun habe ich mich doch dazu hinreißen lassen meinem Ärger Luft zu machen obwohl ich genau weiß daß dies hier im Forum nichts bringt!
Olmam 30.09.2011 | 15:04
Ich finde es ungewöhnlich, dass Ihre Rente zunächst unbefristet bewilligt und dann wegen Verbesserung der Leistungsfähigkeit entzogen wurde. Gewöhnlich wird doch bereits vor der Erstbewilligung geprüft, ob die letzte Tätigkeit dauerhaft oder zunächst nur vorübergehend nicht mehr ausgeübt werden kann. In Zweifelsfällen werden die Renten wegen teilweiser EM (bei BU) gewöhnlich zunächst nur befristet bewilligt und ggf. später in unbefristete Renten umgewandelt. Haben Sie eine Erklärung dafür? Wieso kam es überhaupt zu einer neuen Begutachtung? Auch das ist bei unbefristeten EM-Renten eher ungewöhnlich! MfG
-_-am 30.09.2011 | 16:45
Für eine Rentenentziehung kann möglicherweise im Falle eines Widerspruchs aufschiebende Wirkung eintreten, allerdings mit der Option, die über den Wegfallzeitpunkt hinaus gezahlten Beträge später erstatten zu müssen. Lassen Sie sich von einem Sozialverband, Rentenberater oder Rechtsanwalt mit Zusatzbezeichnung Sozialrecht individuell beraten. http://www.maennerrat.de/von-dem-fischer-und-seiner-frau.htm
Manni Kahnam 30.09.2011 | 18:30
Nun, geht es dem Esel zu gut, begibt er sich aufs eis. Das ist es wohl, was der Herr -_- sagen wollte. Ich kann mir gut vorstellen, der ein oder andere denkt so wie er. Da will ich mich mal outen. Sorry.
Olmam 30.09.2011 | 20:22
Tja, genau aus diesem Grund habe ich als BU-Rentner nach altem Recht, es bisher vermieden, Anträge solcher Art zu stellen. Ich werde mich hüten, auch nur eine stationäre Reha-Maßnahme zu beantragen, obwohl die Bewilligungschancen hervorragend wären. Ich befürchte nämlich, dass es mir dann ähnlich ergehen könnte wie Ihnen. Wie sagt man so schön: Der Spatz in der Hand ist immer noch besser, als die Taube auf dem Dach. Oder: Man sollte keine schlafenden Hunde wecken. Ihr Erlebnis bestätigt, dass meine Vorsicht bisher durchaus begründet war! MfG
Klavinderam 01.10.2011 | 08:12
Es wird ja auch Zeit , das solche Vögel wie Sie wieder ans Arbeiten kommen. Und wenn man dann noch so dumm ist wie Sie und noch selbst schlafende Hunde weckt - weil man den Hals nicht voll kriegt - , geschieht das alles was jetzt passiert zu Recht. Da hat es endlich mal den richtigen ewrischt !! Prima und Dank an die Rentenversicherung.
Jojoam 01.10.2011 | 19:41
Am bessten ist wie Läute die keinerlei med. Details kennen sich hier als Moralapostel aufspielen und Glauben Sozialschmarotzer entlarft zu haben , gel Klavinder einfach am Thema vorbei seinen Frust oder sogar neid von der Seele schreiben. Weiter so !
Olmam 01.10.2011 | 20:13
Lassen Sie uns doch mal bei den Fakten bleiben: Zunächst hat Gutachter "A" festgestellt, dass Ihr Restleistungsvermögen in Ihrem bisherigen Beruf unter drei Stunden/täglich liegt. Später hat Gutachter "B" festgestellt, dass Ihr Leistungsvermögen über sechs Stunden/täglich liegt. Beide Gutachter haben offensichtlich Ihre gesundheitlichen Einschränkungen objektiv festgestellt und dann eine SUBJEKTIVE Einschätzung Ihres Leistungsvermögens abgegeben. Subjektiv deshalb, weil es keine einheitlichen "Messlatten" dafür gibt sondern nur persönliche Meinungen. Entweder liegt Gutachter "B" mit seiner Einschätzung daneben, vielleicht aber auch Gutachter "A". Wer weiß, vielleicht würde ein dritter Gutachter zu dem Ergebnis kommen, dass Ihr Restleistungsvermögen zwischen drei und sechs Stunden/täglich liegt. Dann gäbe es drei unterschiedliche Meinungen und keine wäre falsch, weil eben jeder Gutachter eine andere Meinung haben darf. Welche Einschätzung nun die Richtige ist, können nur Sie persönlich beurteilen. Dabei sollten Sie aber realistisch und ehrlich sich selbst gegenüber sein! Dann gilt es, Ihre Überzeugungen notfalls gerichtlich durchzusetzen. Ein Fachanwalt für Sozialrecht oder ein Sozialverband wie der SoVD oder der VDK würden Sie dabei tatkräftig unterstützen! MfG
Jojoam 02.10.2011 | 13:09
Genau so ist es und mir steht noch nach dem Widerspruch der Klageweg offen. Dabei will ich es belassen und wünsche allen einen schönen Sonntag.
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