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Zahlungslücke Krankengeld - Erwerbsminderungsrente?

von Marlies K05.04.2017 | 16:03
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Sehr geehrte Damen und Herren sowie liebe Mitleser, ich hätte eine Frage und vielleicht bekomm ich hier die richtig lautende Antwort. Aufgrund einer Erkrankung im September erhielt ich erst Krankengeld vom Arbeitgeber. Anfang November dann Krankengeld von der Krankenkasse, welches ich jetzt noch beziehe. Im Dezember rieten mir meine Ärzte einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen, was ich auch tat. Ich war indes beim Gutachter und warte nun auf den Bescheid. Für den Fall, ich würde die Erwerbsminderungsrente erhalten, so kommt doch sicher auch die sog. 7- Monats-Frist mit zur Anwendung, d.h. ich bekäme dann, für den Fall der Bewilligung natürlich, erst meine erste Rente im Mai/Juni ausgezahlt, auch wenn der Bescheid schon eher verbeschieden wird. Wer bezahlt bzw. welche Ansprüche habe ich für den Zeitraum von Bescheidserlass der Rentenversicherung bis zur tatsächlichen Zahlung im Falle eben der sog. 7-Monats-Frist. Zahlt bis zur wirklichen Auszahlung die Krankenkasse weiterhin das Krankengeld oder steuert sie mich sofort mit Rentenbescheid aus? Für eine Antwort wäre ich ihnen hier sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen Marlies K.

4 Antworten

Schadeam 05.04.2017 | 18:44
Wenn die "7 Monats Regel" wie Sie es nennen, tatsächlich anwendbar ist (was keiner weiß, weil der Rentenbeginn von mehreren Faktoren abhängt) gibt es seit 01.01.2017 eine Regelung, dass diese Zahlungslücke nicht mehr eintreten kann, weil genau diese 7 Monats regel dann ausnahmsweise nicht angewandt wird. Sie haben somit keinen Grund zur Sorge
Marlies Kam 06.04.2017 | 11:08
Vielen Dank für die doch für mich erst einmal beruhigende Antwort. Nur für den Fall der Fälle, wie heißt denn diese Regel bzw. auf was/wem stützt sie sich? Wird sie von Seiten der DRV berücksichtigt, d.h. diese 7 Monate kommen dann nicht mehr zum tragen, oder bezahlt die KK weiterhin Krankengeld bis zum tatsächlichen Renten-Auszahlungstermin durch die DRV. Für eine Antwort wäre ich ihnen wiederum sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen Marlies
Luxam 06.04.2017 | 12:08
Hallo Marlies K, der § 101 SGB VI wurde um den Abs. 1a ergänzt: § 101 Beginn und Änderung in Sonderfällen (1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. (1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn 1. entweder a) die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder b) nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und 2. der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist. In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet
Marlies Kam 06.04.2017 | 13:32
Herzlichen und lieben Dank Lux für die ausführliche und doch auch so sehr erfreuliche Antwort. "Am Liebsten könnte sich sie umarmen", da fallen mir doch schon sehr viele Steine vom Herzen, weil man ja doch nie genau weiß, wie es weitergeht und ich große Angst hatte, letztendlich dann bald gar nichts mehr zu haben. Vielen Dank nochmals, liebe Grüße Marlies
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