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Experten-Antwort

Zahlungszeitpunkt freiwillige Rentenversicherungsbeiträge 2023

von Andrea F.30.09.2022 | 10:17
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4 Antworten

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Guten Tag, ist es möglich, freiwillige Beiträge (als selbständige Einzelunternehmerin) zur gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2023 bereits heuer im Voraus zu bezahlen und falls ja, ist dies sinnvoll? Für das gesamte Jahr 2022 werden ebenfalls freiwillige Beiträge noch vor Ende dieses Jahres gezahlt. Danke und freundliche Grüße Andrea F.

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Andrea F, ich würde mich inhaltlich der Antwort von Fabian anschließen. Auch die Zahlung „normaler“ freiwilliger Beiträge für 2023 im Jahr 2022 ist möglich. Einen Sinn mag ich allerdings nicht erkennen, außer wenn Sie trotz der Zahlung der freiwilligen Höchstbeiträge für 2022 die Obergrenze der steuerlich absetzbaren Beträge noch nicht erreicht haben.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Andrea F. !

Eine Optimierung durch eine Vorauszahlung von freiwilligen Beiträgen nach § 7 Sozialgesetzbuch VI dürfen Sie nicht erwarten. Die Berechnung der Entgeltpunkte hängt nicht vom Jahr der Zahlung, sondern vom Jahr FÜR die Zahlung ab. Es gilt also der Durchschnittsverdienst des Jahres 2023 für die Ermittlung der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge in 2023.

Als weitere Sicherung hat der Gesetzgeber verfügt:

Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum sind

1. die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten, und

2. die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden,

maßgebend. Bei Senkung des Beitragssatzes gilt abweichend von Satz 1 der Beitragssatz, der in dem Monat maßgebend war, für den der Beitrag gezahlt wird. (§ 200 SGB VI)

Zur Vorauszahlung selbst bleibt festzuhalten, dass im Grundsatz die Beiträge für den (und in dem) Monat zu zahlen sind, für den sie gelten sollen. Also eher Nein.

Wollen Sie die Zahlung im Steuerjahr 2022 geltend machen und bestimmen eine Zahlung X für den Januar 2023 und zahlen diesen Beitrag am 30.12.2022 ein, könnte dies evtl. so akzeptiert werden. Besprechen Sie dies aber bitte unbedingt mit Ihrer zuständigen Sachbearbeitung, da es möglicherweise strenge Verfahrensvorschriften hierfür gibt, die mir nicht vorliegen.

Insofern nur ein kleines Jein.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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2 Antworten

Fabianam 30.09.2022 | 11:09
Nein und Nein. Sinnvoll kann lediglich eine Zahlung zum Ausgleich von Rentenminderungen in diesem Jahr im Vergleich zu einer Zahlung erst im Jahr 2023sein. Bei normalen freiwilligen Beiträgen aber auch Nachzahlung für Schulzeiten kann man anders als von Verbraucherzentralen behauptet nicht von den Schwankungen des Durchschnittsverdienstes infolge Corona profitieren wenn man in diesem Jahr noch mehr zahlt. Ich gehe davon aus, dass es Ihnen nicht um die Zahlung von Peanuts bzw Mindestbeiträgen geht, sondern die RV als aktuell günstige Anlagemöglichkeit für sich entdeckt haben. Der Mindestbetrag wird sich infolge des höheren Mindestlohn und Minijobgrenze erstmals seit Jahren ab 2023 erhöhen.
Rentenschmiedam 30.09.2022 | 13:07
Hallo, meines Wissens ist die Entrichtung freiwilliger Beiträge immer nur für abgelaufene Zeiträume möglich. Beste Grüße
Deutsche Rentenversicherung
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