Hallo Andrea F. !
Eine Optimierung durch eine Vorauszahlung von freiwilligen Beiträgen nach § 7 Sozialgesetzbuch VI dürfen Sie nicht erwarten. Die Berechnung der Entgeltpunkte hängt nicht vom Jahr der Zahlung, sondern vom Jahr FÜR die Zahlung ab. Es gilt also der Durchschnittsverdienst des Jahres 2023 für die Ermittlung der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge in 2023.
Als weitere Sicherung hat der Gesetzgeber verfügt:
Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum sind
1. die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten, und
2. die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden,
maßgebend. Bei Senkung des Beitragssatzes gilt abweichend von Satz 1 der Beitragssatz, der in dem Monat maßgebend war, für den der Beitrag gezahlt wird. (§ 200 SGB VI)
Zur Vorauszahlung selbst bleibt festzuhalten, dass im Grundsatz die Beiträge für den (und in dem) Monat zu zahlen sind, für den sie gelten sollen. Also eher Nein.
Wollen Sie die Zahlung im Steuerjahr 2022 geltend machen und bestimmen eine Zahlung X für den Januar 2023 und zahlen diesen Beitrag am 30.12.2022 ein, könnte dies evtl. so akzeptiert werden. Besprechen Sie dies aber bitte unbedingt mit Ihrer zuständigen Sachbearbeitung, da es möglicherweise strenge Verfahrensvorschriften hierfür gibt, die mir nicht vorliegen.
Insofern nur ein kleines Jein.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung