Hallo Annette,
grundsätzlich ist die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf die jeweilige selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich aber auch auf eine Nebentätigkeit, wenn es sich um die gleiche kammerberufliche Tätigkeit oder um eine kurzfristige und vorübergehende Ausübung einer anderen versicherungspflichtigen Tätigkeit handelt (§ 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI). Um dies feststellen zu können, muss ein Befreiungs- bzw. Erstreckungsantrag beim Rentenversicherungsträger für die ausgeübte Nebenbeschäftigung gestellt werden. Da es sich hier um die gleiche Tätigkeit handelt, könnte der Versorgungsträger für die Zeit der Nebenbeschäftigung die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften übernehmen. Das Verfahren läuft schneller, wenn - wie **** bereits ausgeführt hat -, der Antrag gleich über das Versorgungswerk gestellt wird und die Gewährleistung mit dem Antrag an die Rentenversicherung gesandt wird. Für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist generell die DRV Bund zuständig.