Lediglich Anrechnungszeiten § 58 SGB VI ( Zeiten der schulischen Ausbildung, Fachschule, Hochschule; Schwangerschaftszeiten; Rentenbezugszeiten; Krankheitszeiten nach dem vollendeten 17. und vor dem
vollendeten 25. Lebensjahr mindestens im Umfang von einem Kalendermonat )