1. Seit dem 01.01.2005 werden die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht mehr pauschal als Zeiten einer beruflichen Tätigkeit berücksichtigt. Dh. eine Dokumentation im Versicherungsverlauf kann nur noch erfolgen, wenn tatsächlich eine Zeit der beruflichen Ausbildung zurückgelegt wurde (§ 54 SGB VI).
2. Bei der Ermittlung des Gesamtleistungswertes werden bei einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2001 sowohl die Pflichtbeiträge für Zeiten einer tatsächlichen beruflichen Ausbildung als auch die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zugrunde gelegt (§ 71 SGB VI).
Hierdurch werden die negativen Auswirkungen einer niedrigen Beitragszahlung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung bei frühzeitigen Eintritt einer Erwerbsminderung weitgehend neutralisiert.