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Experten-Antwort

Zeiten der Erwerbsunfähigkeitsrente

von Stefan Hinterberger08.02.2012 | 22:04
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich erhalte eine unbefristete Erwerbsunfähigkeitsrente von knapp 600 Euro seit 18 Jahren. Nun arbeite ich seit sechs Monaten in einem Minijob und könnte den Minijob bei gleicher Stundenanzahl in eine Teilzeitstelle umwandeln. Der Verdienst wäre dann etwa 850 Euro+ zusätzliche Altersvorsorge vom Arbeitgeber. Nun wüsste ich gern, was mit meiner Erwerbsunfähigkeitsrente passieren würde und wie sich die Zeiten der Erwerbsunfähigkeitsrente auf die Altersrente auswirkt, wenn ich diese Stelle bis 65 durchhalten würde. Gruß Stefan

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Zu Fallbeispiel A:

Wenn Sie demnächst nur noch eine Rente in halber Höhe (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) erhalten und einen Verdienst von 850,- Euro mtl. erzielen, ist es grundsätzlich möglich, dass sich dies im Vergleich zu einem weiteren Bezug der Rente wegen Erwerbsminderung bis zum Begin der Altersrente auswirkt, da bei einer Rentenumwandlung (Erwerbsminderungsrente in Altersrente) der Besitzstand greift der Verlust der Hälfte der Rentenhöhe von 300,- Euro bis zum Altersrentenbeginn nicht unbedingt durch die rentensteigernde Wirkung der von Ihnen künftig zu erzielenden 850,- Euro aufgefangen wird.

Fallbeispiel B:

Aus den zu Punkt A genannten Gründen kann an dieser Stelle nicht gesagt werden, ob der künftige Verdienst i.H.v. 850,- Euro dir Rente in der Weise steigern wird, dass Sie die derzeitige Rentenhöhe von 600,- Euro erreichen werden.

Dies müsste (wie von "von oder so" vorgeschlagen) im Rahmen eines persönlichen Beratungsgespräches anhand Ihres Rentenversicherungskontos bei einer Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers geprüft werden.

Mit Ihrem Arbeitgeber bzw. dem Vertragpartner der (privaten oder betrieblichen) Altersvorsorge müssten Sie klären, wieviel dort letztlich im Alter für Sie gezahlt werden wird und könnten dann so (im Falle, dass die Altersrente durch die Aufnahme des regulären Beschäftigungsverhältnisses niedriger als bisher erwartet ausfallen wird) sehen, ob dies durch die von der vom Arbeitgeber angebotene Altersvorsorge aufgefangen wird.

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8 Antworten

maxundmoritzam 09.02.2012 | 08:02
Hallo! EU-Rente enfällt! Rententräger führt sicherlich eine Gesundheitsprüfung durch ob Anspruch auf eine Teilrente besteht! Unterm Strich fahren Sie sicherlich besser wenn Sie den Minijob beibehalten, den Sie laufen Gefahr Ihren Rentenanspruch ganz zu verlieren! Ist es den Ärger wert? Hat bisher nie eine Gesundheitsüberprüfung stattgefunden! Informieren Sie sich auch bei einem Sozialverband der kann Ihnen konkret auf Ihren Fall zu geschnitten Auskunft geben! MfG Max
Stefan Hinterbergeram 09.02.2012 | 10:18
Zitat von oder so anzeigenausblenden
Ich habe die letzten Monate auf den Tariflohn verzichtet und das Gehalt mit Aussicht auf Festanstellung so ausgehandelt. Ansonsten hätte ich mit meiner Vita die Arbeitsstelle auch nicht bekommen. Die Tätigkeit ist momentan mehr eine Mischung aus Praktika und produktiver Arbeit. Mit der bestandenen Weiterbildung… könnte ich jetzt einen Zeitvertrag bekommen und Arbeit übernehmen, die zum jetzigen Zeitpunkt eine externe Fachkraft (auf selbständiger Basis) erledigt.
oder soam 09.02.2012 | 09:42
Zitat von Stefan Hinterberger anzeigenausblenden
Ohne Vorlage des gültigen Bescheides wird Ihnen hier keiner ernsthaft helfen können - dringend mit dem Bescheid zur AB-Stelle oder Stadt-/gemeindeverwaltung gehen! Übrigens: würden Sie dann höherwertige Tätigkeiten ausüben oder bekämen Sie künftig mehr als den doppelten Stundenlohn? Irgendwie seltsam...?
Stefan Hinterbergeram 09.02.2012 | 09:48
Hallo, danke für die Rückmeldung! Gesundheitsüberprüfungen finden alle zwei Jahre statt. Bei der letzten und vorletzten Überprüfung hatte ich um Reha gebeten und vor einem Jahr auf Kostenübernahme einer Fortbildung, die ich nun in Eigenregie erfolgreich abgeschlossen habe und selbst bezahlt habe. Die Rentenversicherung hat mich vermutlich abgeschrieben, da ich schon eine abgebrochene Reha und Umschulung hinter mir habe. Außerdem befinde ich mich auch nicht mehr in fachärztlicher Behandlung und habe der Rentenversicherung geschrieben, dass die Ärzte mir nicht helfen können und ich mit meinen Defiziten arrangiert habe. Unterm Strich schaffe ich mit Krücken immer zwei Tage die Woche und wenn es mir besser geht, arbeite ich auch mal mehr. Außerdem kann ich mir die Arbeit auch einteilen und notfalls auch mal zuhause arbeiten. Was mir jetzt fehlt ist eine Einschätzung, die ich hier mal als Fallbeispiel darstellen möchte... Fallbeispiel A: Die Rente wird gekürzt und ich erhalte Erwerbsminderungsrente zu 50% bis zur Vollendung der Altersrente. Frage: Wie wirkt sich hier die Erwerbsminderungsrente auf die Altersrente aus. Besteht die Gefahr, dass durch die Teilzeit bzw. durch den niedrigen Bruttolohn von 850 Euro die Altersrente niedriger ausfällt, als wenn ich auf Minijobbasis weiterarbeite und die volle Erwerbsunfähigkeitsrente weiter bekomme. Fallbeispiel B: Die Erwerbsunfähigkeitsrente oder Erwerbsminderungsrente wird komplett gestrichen und ich arbeite Vollzeit zwei Jahre und schaffe dann die Arbeit nicht mehr. Frage: Wie würde hier eine erneute Rente bei Erwerbsunfähigkeit berechnet? Habe ich hier evtl. durch die 18 Jahre Erwerbsunfähigkeitsrente so ein grosses Loch, dass mir hier komplett 18 Jahre Beiträge fehlen? Zum Abschluss wäre noch erwähnenswert, dass ich insgesamt mit Ausbildung nur sechs Jahre gearbeitet habe. Gruss Stefan
Feliam 09.02.2012 | 10:53
Vorausgesetzt, Ihr Gesundheitszustand ist auch in Zukunft so, dass die Voraussetzungen für die volle Erwerbsminderung allein aus medizinischer Sicht gegeben sind, würde sich die Sache wie folgt darstellen: Das Gehalt aus der Beschäftigung würde zur Zahlung einer Teilrente bzw. dem kompletten Wegfall der Zahlung (!!! - nicht des Anspruchs an sich!) führen, ersichtlich sind die Hinzuverdienstgrenzen aus der Anlage 19 Ihres Rentenbescheids. Aus dem Gehalt würden wieder Beiträge zu Rentenversicherung gezahlt werden, die grundsätzlich natürlich auch zu höheren Rentenansprüchen führen könnten, wenn eine Nachfolgerente berechnet wird. Diese Nachfolgerente ist, wenn die Renten ohne oder mit einer Unterbrechung von bis zu zwei Jahren berechnet werden, besitzgeschützt, d.h. die Entgeltpunkte aus Ihrer bisherigen Rente (ca. 20?) müssen mindestens wieder erreicht werden. Die Zeit des bisherigen EM-Rentenbezuges wirkt sich bei der Berechnung einer nachfolgenden Rente als Anrechnungszeit aus, d.h. Sie werden so gestellt, als ob Sie in dieser Zeit Beiträge gezahlt hätten, die nach dem Durchschnitt Ihrer im gesamten Leben gezahlten Beiträge berechnet werden. Die zeitgleich gezahlten Beiträge aus der Beschäftigung wirken sich also nur aus, wenn sie höher sind als diese Durchschnittswerte (am besten mal einen Rentenkundigen in Ihren Rentenbescheid sehen lassen!).
Stefan Hinterbergeram 09.02.2012 | 12:28
Ich denke, dass ich erst einmal auf Minijobbasis weiterarbeiten werde und noch einen weiteren Aufbaukurs zur Weiterbildung absolvieren werde. Evtl. kann ich dann einen “unbefristeten Arbeitsvertrag“ erhalten. Es Ist mir doch alles ein bisschen zu unsicher und ich habe auch keine Kraft mich zusätzlich noch mit der Rentenversicherung auseinander zu setzen. Problem mit meiner Krankheit ist auch das Versicherungswesen, da ich ja weiterhin Krank bin. Beispielsweise bekomme ich keine zusätzliche Berufsunfähigkeitsversicherung und auch keine private Zusatzversicherung für einen Pflegefall im Alter. Laut der zuständigen Zusatzvorsorgekasse vom jetzigen Arbeitgeber, kann ich aber meine Versicherungszeiten vom früheren Arbeitgeber überleiten und auch noch zusätzlich freiwillige Beiträge einzahlen. Ich hoffe, dass es da keine Ausschlussgründe gibt. Ich werde mal alles schriftlich ausarbeiten und dann am besten zu einem Fachanwalt für Versicherungsrecht gehen. Danke fürs lesen und die Infos- einen schönen Tag wünsche ich auch noch… Stefan
öhaam 09.02.2012 | 14:35
Zitat von Stefan Hinterberger anzeigenausblenden
nur so am Rande (Zitat aus Schulungsunterlagen der DRV:) "Als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist grundsätzlich das im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitsentgelt einschließlich der gegebenenfalls tarifvertraglich zusätzlich zustehenden Leistungen. Ein bloßer Verzicht auf einen die Hinzuverdienstgrenze überschreitenden Teil des Arbeitsentgelts kann grundsätzlich nicht die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI erfüllen; hierin liegt eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung, die nicht zu beachten ist." Das dürft beim § 96a SGB VI analog auch gelten!
Stefan Hinterbergeram 10.02.2012 | 07:06
Zitat von oder so anzeigenausblenden
Sollte man gleich verallgemeinern! Jeder der nicht den Tariflohn bekommt muss klagen oder geht ins Gefängnis. Angefangen bei den rechtswidrigen 1 Euro Jobber bis hin zu Beschäftigten in Zeitarbeitsfirmen. Letztendlich gehen dadurch ja Beträge für die Rentenversicherung verloren…
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