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Zur Experten-Antwort springenHallo fragmalnach,
da Sie noch keine Rente beziehen, bekommen Sie für die vor 1992 geborenen Kinder keine Zuschlagsentgeltpunkte (§ 307 d SGB VI), sondern die Pflichtbeitragsmonate für Zeiten der Kindererziehungszeiten werden von 12 Monaten auf 24 Monate verdoppelt.
Damit erhöhen sich in der Regel aber nicht die Wartezeitmonate für eine Altersrente für langjährig Versicherte (35 Jahre) oder für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre):
Neben den bisherigen 12 Monaten Kindererziehungszeiten wurden in Ihrem Versicherungskonto nämlich auch schon Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (bis zum 10. Lebensjahr des Kindes) gespeichert. Diese Berücksichtigungszeiten zählen auch bei den o.g. Wartezeiten mit, so dass sich die Gesamtzahl der rentenrechtlichen Zeiten durch die Verdoppelung der Kindererziehungszeiten nicht verändert.
Am besten fordern Sie eine aktuelle Rentenauskunft an.
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