Zeiten einer nach dem vollendeten 17. Lebensjahr liegenden schulischen Ausbildung
(Schul-, Fach- oder Hochschule, berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme) sind nach
§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB 6 i. d. F. des AVmEG (in Kraft ab 01.01.2002) insgesamt
höchstens bis zu acht Jahren als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Mehrere Ausbildungen werden also auf insgesamt 8 Jahre begrenzt. Grundsätzlich ist ein Abschluß der Ausbildung nicht mehr erforderlich, damit die Zeit als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung anerkannt werden kann.
Ein Ergänzungs- oder ein Zusatzstudium, das nach einer der maßgendenen Prüfungsbestimmung vorgesehenen Abschlußprüfung in der gleichen Studieneinrichtung liegt, kann grundsätzlich nicht mehr als Anrechnungszeit berücksichtigt werden.
Etwas anderes gilt nur in den Fällen, wenn durch das weitere Studium ein neuer akademischer Grad erworben wird. Besonderheiten gibt es im Falle einer Promotion, diese ist nur dann als Ende der Hochschulausbildung anzusehen, wenn vor der Promotion im gleichen Studiengang nicht
bereits eine andere Abschlussprüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. In diesen
Fällen endet die Hochschulausbildung bereits mit dem Tag des Bestehens dieser
anderen Prüfung.