Die Antragspflichtversicherung setzt eine begrenzte Beschäftigung im Ausland voraus, welche jedoch nicht notwendigerweise bei der antragstellenden Stelle im Inland bestehen oder von ihr entlohnt sein muss. Voraussetzung ist lediglich, dass eine tatsächliche oder rechtliche Beziehung besteht, die ein Interesse an der versicherungsrechtlichen Absicherung der Auslandstätigkeit begründen kann.
Eine selbständige Tätigkeit kann daher nicht der Versicherungspflicht auf Antrag unterliegen.
Bei dem Begriff "begrenzte" geht es darum, dass die Beschäftigung in ihrem zeitlichen Umfang begrenzt ausgeübt wird. Dabei ist es für das Vorliegen einer zeitlichen Begrenzung nicht erforderlich, dass sich die Begrenzung aus dem Vertrag, aus der Eigenart der Beschäftigung und im Voraus ergibt. Es genügt eine faktische zeitliche Begrenzung, die sich auch erst im Laufe der Beschäftigung ergeben kann. Die Antragspflichtversicherung beginnt dann mit dem Zeitpunkt, an dem sich die zeitliche Begrenzung der Auslandsbeschäftigung ergibt.