Hallo Bremer,
diese Frage kann leider nicht pauschal mit ja oder nein beantwortet werden.
Hier gibt es mehrere Varianten, die für Ihren Fall zutreffen können.
Wenn Ihre aktuelle Maßnahme einen einheitlichen Leistungsfall mit Ihrer Umschulung darstellt, wird Ihr bisheriges Übergangsgeld auch während der nachfolgenden Umschulung ausgezahlt.
Wenn Ihre aktuelle Maßnahme keinen einheitlichen Leistungsfall mit Ihrer Umschulung darstellt, kann das Übergangsgeld neu berechnet werden. Entscheidend ist aber hierbei, was Sie in der Lücke beziehen (Arbeitsentgelt, Krankengeld, Arbeitslosengeld,...).
In Ihrer Lücke haben Sie auch gegebenenfalls Anspruch auf Zwischenübergangsgeld nach § 71 SGB IX.
Bitte klären Sie Ihre Frage mit Ihrem zuständigen Reha-Fachberater bzw. Reha-Team, sodass Sie eine konkrete Antwort auf Ihr Anliegen erhalten.