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Experten-Antwort

Zeitliche Lücke zwischen zwei Maßnahmen

von Bremer23.06.2025 | 10:44
178 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo an die Expertenrunde, ich befinde mich aktuell in einer LTA Maßnahme, ein berufliches Training das Mitte Juli endet. Mir wurde eine Eignung für eine Umschulung bereits mitgeteilt und ich suche aktuell nach möglichen Umschulungsanbietern. Nun meine Fragen: Wenn meine aktuelle Maßnahme Mitte Juli endet und ich eine Umschulung mit beginn Mitte August antreten würde, dann hätte ich rund einen Monat Leerlauf. Was ist in dieser Zeit mit dem Übergangsgeld dass ich zur Zeit erhalte. Wird es dann zur Umschulung wieder neu berechnet oder ändert sich an dem Übergangsgeld wenn es einmal berechnet wurde nichts für den Zeitraum der beruflichen Rehabilitation ? Freue mich auf eine Antwort

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Bremer,

 

diese Frage kann leider nicht pauschal mit ja oder nein beantwortet werden.

Hier gibt es mehrere Varianten, die für Ihren Fall zutreffen können.

Wenn Ihre aktuelle Maßnahme einen einheitlichen Leistungsfall mit Ihrer Umschulung darstellt, wird Ihr bisheriges Übergangsgeld auch während der nachfolgenden Umschulung ausgezahlt.

Wenn Ihre aktuelle Maßnahme keinen einheitlichen Leistungsfall mit Ihrer Umschulung darstellt, kann das Übergangsgeld neu berechnet werden. Entscheidend ist aber hierbei, was Sie in der Lücke beziehen (Arbeitsentgelt, Krankengeld, Arbeitslosengeld,...).

 

In Ihrer Lücke haben Sie auch gegebenenfalls Anspruch auf Zwischenübergangsgeld nach § 71 SGB IX.

 

Bitte klären Sie Ihre Frage mit Ihrem zuständigen Reha-Fachberater bzw. Reha-Team, sodass Sie eine konkrete Antwort auf Ihr Anliegen erhalten.

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3 Antworten

Berndam 23.06.2025 | 10:47
Hallo was für eine Massnahme ist das denn
Fliederam 23.06.2025 | 11:59
Wenn Sie für die jetzige Leistung einen Übergangsgeldanspruch haben, könnten Sie für eine anschließende Leistung und den Zeitraum dazwischen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld nach § 71 Abs. 1 (und Abs. 2) SGB IX haben. Voraussetzung ist, dass Sie arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder Ihnen eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann. Sprechen Sie das am besten mal bei Ihrer Beraterin/Ihrem Berater an.
Fliederam 23.06.2025 | 12:04
Zitat von Flieder anzeigenausblenden
Grundsätzlich gilt für aufeinanderfolgende Leistungen das Kontinuitätsprinzip, d.h. bei aufeinander folgenden Leistungen bleibt die Bemessungsgrundlage bestehen (= das Übergangsgeld bleibt gleich). Würden Sie zwischen den Leistungen wieder Kranken- oder Arbeitslosengeld beziehen, ändert sich also i.d.R. auch nichts. Das hängt aber von einigen Faktoren ab, die man hier im Forum ohne Kenntnis des Einzelfalls, nicht so einfach und schon gar nicht rechtssicher beantworten kann. Fragen Sie am besten mal in der Sachbearbeitung dazu nach.
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